Outsourcing - auch eine Lizenzfrage

23.06.2005
Von Wolfgang Fritzemeyer
Wenn Anwender ihre Software an einen IT-Dienstleister auslagern, stoßen die Outsourcing-Partner oft auf kniffelige lizenzrechtliche Fragen.

Hier lesen Sie ...

  • welche lizenzrechtlichen Fragen zu berücksichtigen sind, wenn ein Unternehmen Software an einen Dienstleister auslagert;

  • welche Rolle dabei spielt, ob der Anwender die Software gekauft oder gemietet hat;

  • was zu tun ist, wenn der Softwarehersteller dem Kunden die Zustimmung zur Übertragung verweigert.

Bei Outsourcing-Projekten müssen auch lizenzrechtliche Fragen geklärt werden. Foto: Joachim Wendler 
Bei Outsourcing-Projekten müssen auch lizenzrechtliche Fragen geklärt werden. Foto: Joachim Wendler 

Es gibt typischerweise zwei mögliche Wege, die vom Anwenderunternehmen eingesetzten Standardapplikationen dem Outsourcer zu übertragen. Dabei können die Partner aber nicht frei wählen: Die Art der Softwareüberlassung richtet sich danach, ob der Anwender die Software, die er im Rahmen eines Auslagerungsvorhabens einem Outsourcer übertragen möchte, ursprünglich gekauft oder gemietet hat. Wurde die Anwendung gegen Zahlung einer Einmal-Lizenzgebühr vom Hersteller (Lizenzgeber) erworben, liegt nach der Rechtsprechung ein Software-Kaufvertrag vor. Hat der Anbieter dem Nutzer die Software im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses für eine zeitlich begrenzte Zeit überlassen, handelt es sich hingegen um einen Lizenzvertrag vom Typ Miete.

Bei einem Mietvertrag tritt der IT-Dienstleister zu einem bestimmten Stichtag in die befristeten Lizenzverträge ein. Ab diesem Zeitpunkt steht er für die entsprechenden Rechte und Pflichten gerade und stellt den Kunden, von dem er die Software übernommen hat, von kommenden Ansprüchen Dritter frei. Umgekehrt sollte der Dienstleister die Gewissheit haben, nicht von anderen Parteien belangt zu werden, deren Ansprüche gegenüber dem vormaligen Lizenznehmer vor dem Stichtag entstanden sind.

Üblicherweise enthalten Software-Lizenzverträge standardmäßig vorgesehene Zustimmungsvorbehalte und Weitergabeverbote. Daher ist es erforderlich, vor der Auslagerung die Einwilligung des Softwareherstellers einzuholen. Dabei ist folgende Vorgehensweise zu empfehlen: Zunächst sollten die Outsourcing-Partner klären, wer auf den Lizenzgeber zugeht und die Initiative ergreift. Zudem sollte im Outsourcing-Vertrag stehen, dass der Dienstleister die übergehende Software nur für die Vertragserfüllung mit dem auslagernden Kunden verwenden darf, nicht aber für andere Kunden. Oftmals machen die Softwareanbieter ihre Zustimmung von einer zusätzlichen Gebühr abhängig, etwa weil Applikationen nach dem Betriebsübergang auf leistungsstärkeren Maschinen des Dienstleisters laufen. Der Outsourcing-Vertrag sollte daher regeln, wer diese Kosten trägt.

Der Lizenzgeber stimmt nicht zu