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Oracle vs. Usedsoft: Schlammschlacht um Second-Hand-Software

11.08.2006

Usedsoft will sich von den Drohgebärden Oracles offenbar nicht einschüchtern lassen. "Dass Oracle heute eine einstweilige Verfügung erwirkt hat gegen unsere Aussage, das OLG habe den Handel mit Gebrauchtsoftware auf CD bestätigt, sind alberne Wortklaubereien", kritisierte Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider. "Tatsache bleibt, dass das OLG-Urteil lediglich für online übertragene Oracle-Software gilt." Nur dies sei Gegenstand des Streits vor Gericht gewesen. Damit bleibe aber der Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich zulässig. Der Lizenzhändler beruft sich dabei auf die Urteilsbegründung. Hier heiße es dazu, mit dem Urteil werde "... nicht verboten die eventuelle Weitergabe von Medienträgern, die von der Klägerin (Oracle) stammen und ihre Programme enthalten ...".

Usedsoft baut sein Geschäftsmodell auf der Rechtsgrundlage des Erschöpfungsgrundsatzes im deutschen Urheberrecht auf. Danach erschöpfe sich das Recht eines Herstellers an seinem Produkt in dem Moment, in dem er es in Form eines Vervielfältigungsstücks in Verkehr bringe. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2000 (Aktenzeichen I ZR 244/97) lasse sich diese Regelung nicht durch Lizenzbedingungen der Softwarehersteller aushebeln.

Der Second-Hand-Lizenzhändler will sich deshalb nicht von seinen Geschäften abhalten lassen. Oracle sei der einzige namhafte Softwarehersteller, der seine Produkte zumindest teilweise online vertreibe, hieß es von Seiten Usedsofts. Alle andere führenden Anbieter verkauften ihre Software ausschließlich auf CD. "Folgerichtig ist der Weiterverkauf des größten Teils der auf dem Markt befindlichen Software durch das OLG-Urteil von Anfang August nicht verboten worden und weiterhin rechtskräftig", argumentieren die Usedsoft-Verantwortlichen.