Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 14

Lohn ohne Arbeit - was zu beachten ist

30.06.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Offenkundiges Beharren auf Annahmeverweigerung

Die Rechtsprechung hält ein wörtliches Angebot für entbehrlich, wenn der Arbeitgeber offenkundig auf der Annahmeverweigerung beharrt, wie z.B. stets, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach einer Kündigung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot i.S.d. § 295 BGB ist eine zugangsbedürftige Willenserklärung. Der Arbeitnehmer kann auch durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage (Zugang bei Klagezustellung) bzw. Kündigungswiderspruch dem Arbeitgeber seine Leistungsbereitschaft deutlich machen.

Auch ohne wörtliches Angebot kommt ein Arbeitgeber gemäß § 296 BGB in Annahmeverzug ab Beendigungstermin aufgrund einer unwirksamen Kündigung. Im Sinne des § 296 BGB wird nach der derzeitigen Rechtsprechung und Literatur im Normalfall davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber bei einer unwirksamen Kündigung rechtswidrig die kalendermäßig bestimmte Mitwirkungspflicht der Zuweisung von Arbeit nicht rechtzeitig vorgenommen hat.

3. Einstweilige Weiterbeschäftigung

Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber bei einer von ihm ausgesprochenen unwirksamen Kündigung gehalten, wegen § 296 BGB von sich aus den Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit nach kündigungsgemäßem Beendigungszeitpunkt aufzufordern, wenn er seinerseits die Folgen des Annahmeverzugs vermeiden wolle. Der Arbeitgeber müsse hierbei nicht die Kündigung als solche zurücknehmen und dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis anbieten, sondern könne unter Aufrechterhaltung der Kündigung die einstweilige Weiterbeschäftigung im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses bzw. bis zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses anbieten. In diesen Fällen des Weiterbeschäftigungsangebots nimmt das BAG an, dass eine Ablehnung des Arbeitnehmers ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs gemäß § 615 S.2 BGB darstellen könne, wenn auch an sich der Annahmeverzug nicht beseitigt werde, da der Arbeitgeber keine Erfüllung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses angeboten habe.

Differenziert wird die Auswirkung des Weiterbeschäftigungsangebots des Arbeitgebers bei aufrechterhaltener Kündigung auf die Beurteilung deren Begründetheit im Kündigungsschutzprozess gehandhabt: