Das richtige Verhalten bei Durchsuchungen
Wer Besuch von der Steuerfahndung erhält, sollte in jedem Fall die Ruhe bewahren und keine unüberlegten Äußerungen machen. Folgende Faustregeln sollten befolgt werden, wenn die Fahnder klingeln.
1. Berater kontaktieren
Jeder Beschuldigte eines Steuerstrafverfahrens hat das Recht zu schweigen. Davon sollten Betroffene im Zweifel Gebrauch machen. Ferner kann es Sinn machen, die Fahnder zu bitten, mit der Durchsuchung zu warten, bis der Anwalt und möglichst auch der Steuerberater erschienen ist. Viele der auf Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzleien haben eine Notrufnummer, um schnell reagieren zu können. Die Fahnder sind aber nicht verpflichtet, auf das Eintreffen des Rechtsbeistands zu warten.
2. Beschluss prüfen
Es gibt viele wichtige Formalien, auf die Beschuldigte schon zu Beginn der Fahndungsaktion achten sollten. Es ist ratsam, die Namen der Fahnder und ihrer Dienststelle zu notieren. Außerdem sollte man sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen. Ohne Beschluss sind die Beamten nicht befugt, Geschäfts- oder Privaträume zu inspizieren. Außerdem dürfen die Steuerfahnder nur aktiv werden, wenn der Beschluss nicht älter als sechs Monate ist. Auch die Gegenstände, nach denen sie suchen wollen, müssen im Beschluss genannt sein.
3. Zeugen hinzuziehen
Wenn bei der Durchsuchung neben den Steuerfahndern kein Richter oder Staatsanwalt anwesend ist, sollten Betroffene darauf pochen, dass ein neutraler Zeuge hinzugezogen wird. Nur so können sie sicherstellen, dass sie bei einer späteren Auseinandersetzung nicht benachteiligt werden.