Wenn sich die Wege trennen

Arbeitsverhältnisse beenden - ein Überblick

09.11.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Zustimmung des Betriebsrats

Erforderlich ist die Zustimmung des Betriebsrates für die Kündigung der Betriebsratsmitglieder gemäß § 103 Betriebsverfassungsgesetz. Für das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat gelten die Grundsätze des § 102 entsprechend. Das von der Kündigung selbst betroffene Betriebsratsmitglied ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat, sondern auch von der dieser Abstimmung vorausgehenden Beratung ausgeschlossen, Argument ex § 25 Betriebsverfassungsgesetz (BAG 23.08.1984, DB 85, 554).

Kündigt der Arbeitgeber allen Mitgliedern des Betriebsrates aus dem gleichen Anlass, so ist jedes einzelne Betriebsratsmitglied hinsichtlich der ihm selbst drohenden Kündigung gehindert, kann aber an der Zustimmung betreffend die Kündigungen der anderen Mitglieder teilnehmen.

Zu beachten ist, dass die Zustimmung nur für eine außerordentliche Kündigung der Betriebsratsmitglieder erforderlich ist.

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de