Blauer Dunst in der Firma

Aktuelles zum Rauchen am Arbeitsplatz

28.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Dr. Christian Salzbrunn stellt drei wichtige Urteile zum Rauchverbot in Unternehmen vor.

Es gibt nicht viele betriebliche Angelegenheiten, die zum Teil so emotional diskutiert werden, wie das Thema "Rauchen am Arbeitsplatz". Viele rauchende Arbeitnehmer fühlen sich durch die Einschränkungen, die in zahlreichen Unternehmen in den vergangenen Jahren eingeführt worden sind, erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.

Dagegen sehen viele nichtrauchende Arbeitnehmer ihre Gesundheit durch das Passivrauchen gefährdet und bestehen immer häufiger auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Aber auch die Geschäftsleitungen verfolgen bei diesem Thema vermehrt ihre eigenen Interessen, da die mit einem Rauchverbot verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile gerade in den heutigen schwierigen Zeiten verstärkt ins Bewusstsein gerückt sind.

Nun sind in der jüngeren Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex drei sehr interessante Urteile bekannt geworden, welche die bestehende Rechtslage weiter konkretisieren:

Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz

In einem Urteil vom 19.05.2009 musste das Bundesarbeitsgericht über die Rechtsfrage befinden, inwieweit Mitarbeiter einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz geltend machen können. In dem zu beurteilenden Fall klagte ein Croupier, der als "Tisch-Chef" am Roulettetisch in einer Berliner Spielbank tätig war. Sein Arbeitsplatz befand sich in einem großen Spielsaal, der auch einen nicht abgetrennten Bereich mit einer Bar umfasste (welche von einem anderen Unternehmen und nicht vom Spielcasino selbst betrieben wurde).

Sowohl im Spielsaal als auch im Barbereich konnte geraucht werden. Hiergegen wandte sich der Croupier und machte vor den Arbeitsgerichten seinen Anspruch auf Nichtraucherschutz geltend. Er beantragte in den gerichtlichen Verfahren, ihm während seiner Arbeitszeit einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Während die beiden Vorinstanzen seine hierauf gerichtete Klage abwiesen, gab das BAG seiner Klage in letzter Instanz statt. In ihrer Urteilsbegründung verwiesen die Richter zunächst auf § 618 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist jeder Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und auch Dienstleistungen so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zumindest insoweit geschützt ist, als die Natur der jeweilig geschuldeten Dienstleistung es gestattet.

Darüber hinaus zogen die Richter in ihrer Begründung den § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) heran, wonach der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor Gesundheitsgefahren geschützt sind. Notfalls hat der Arbeitgeber auch ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.