Blauer Dunst in der Firma

Aktuelles zum Rauchen am Arbeitsplatz

28.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Fristlose Kündigung infolge einer Raucherpause ohne Ausstempeln

Schließlich ist auf ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 14.09.2009 hinzuweisen, welches die Kündigung einer Arbeitnehmerin zum Gegenstand hatte, die trotz Abmahnung wiederholt Pausen im Raucherraum verbracht hatte, ohne hierbei die im Betrieb vorgeschriebene Zeiterfassung zu bedienen.

Dem Rechtsstreit lag die Kündigungsschutzklage einer langjährigen Beschäftigten zu Grunde, die bereits im Verlauf des Jahres 2008 mehrfach deswegen abgemahnt worden ist, weil sie Raucherpausen genommen hat, ohne die Pause an der Zeiterfassung auch auszustempeln. Im Betrieb der Klägerin galt aber eine verbindliche Regelung, wonach bei einer Raucherpause vorher auszustempeln ist. Im Frühjahr 2009 stellte der Arbeitgeber fest, dass die Mitarbeiterin an drei aufeinander folgenden Tagen ohne Bedienung des Zeiterfassungsautomaten jeweils Raucherpausen eingelegt hatte. Außerdem unterblieb das bei der Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Einstempeln. Dadurch konnten die zusätzlichen Pausenzeiten nicht registriert werden. Da die Mitarbeiterin auch in den Folgetagen keine Korrekturbelege einreichte, sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Duisburg befand. Da die Klägerin für ihre wiederholten Verstöße keine nachvollziehbare Begründung vortragen konnte, sei die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt gewesen. Das Gericht stellte den vorliegenden Fall nahezu mit dem Fall eines Diebstahls gleich und betonte, dass auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung eine sehr gravierende Vertragsverletzung darstellen kann. Sie zerstöre unmittelbar das für die weitere Fortsetzung erforderliche Vertrauensverhältnis, so dass das Arbeitsverhältnis auch ohne Einhaltung einer Frist zur ordentlichen Kündigung sofort beendet werden könnte (ArbG Duisburg, Urteil vom 14.09.2009, Az.: 3 Ca 1336/09).

Dieses Urteil zeigt, dass die Arbeitsgerichte auch einen kurzzeitigen Entzug von Arbeitsleistung in Form einer Raucherpause während der Arbeitszeit gerade nicht als mehr Kavaliersdelikt verstehen, sondern dass damit - nach Erteilung einer entsprechenden Abmahnung - erhebliche Konsequenzen verbunden sein können. Daher kann Arbeitnehmern nur angeraten werden, betriebliche Regelungen zum Thema "Rauchen am Arbeitsplatz" sorgfältig zu beachten. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Tel. :0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de

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