Verlust bei Geldanlage? Kunde ist selber schuld

Nicht immer muss die Bank umfassend beraten

17.03.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer seine Anlagegeschäfte über eine Direktbank abwickelt, muss mehr Eigenverantwortung aufbringen und kann nicht auf die Bank verweisen, wenn etwas schiefläuft.

Schließt ein Kunde einen Depotvertrag mit einer Direktbank unter Ausschluss von Beratungsverpflichtungen, entscheidet er sich bewusst für die Vorteile dieses Geschäftsmodells (z.B. günstigere Konditionen) und gegen das klassische Angebot einer Filialbank (mit persönlichem Kontakt und Beratung), also für mehr Selbstverantwortung im Umgang mit Finanzprodukten. Gibt eine solche Bank Empfehlungen ab, müssen diese transparent und richtig sein. Eine Verpflichtung zu einer umfassenden und vollständigen Anlageberatung ergibt sich daraus aber nicht.

Dies, so der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, hat das Amtsgericht (AG) München in einem am 02.11.2010 bekannt gegebenen Urteil vom 5.3.2010, Az.: 111 C 24503/09, entschieden.

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Seit über elf Jahren war ein Ehepaar Inhaber eines "Direkt Anlage Depots" bei einer Direktbank. In den Vertragsbedingungen war vereinbart, dass die Bank ihre gesetzlichen Nachfrage- und Informationspflichten zu erfüllen habe, sie sonst aber nur die Aufträge des Kunden ausführe, weder Empfehlungen gebe noch eine Anlageberatung biete. Im Juni 2008 übersandte die Bank ein als "Werbemitteilung" bezeichnetes Schreiben, in dem für verschiedene Finanzprodukte geworben wurde, u.a. auch für die "Lehman Brothers 4x6 Prozent Deutschland Garant Anleihe". Das Ehepaar erteilte darauf hin den Auftrag zur Zeichnung der genannten Anleihe zu einem Wert von 1000 Euro. Kurze Zeit später musste Lehman Brothers Insolvenz anmelden. Das Finanzprodukt war seither praktisch wertlos.

Das Ehepaar forderte nun von ihrer Bank das Geld zurück. Diese sei schließlich ihren Beratungspflichten nicht nachgekommen. Sie habe nicht aufgeklärt, dass kein Schutz über einen Einlagensicherungsfond bestehe, dass der Verkauf von Lehmann-Zertifikaten in Frankreich und Amerika verboten und deren finanzielle Lage angespannt gewesen sei. Die Gebührengestaltung, die Provisionsrückvergütung und die Gewinnbeteiligung seien nicht transparent gemacht worden. Bei einer richtigen Aufklärung hätten sie die Anlage nicht gewählt. Die Bank zahlte jedoch nicht. Sie war der Auffassung, sie habe keine Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt. Ein Beratungsvertrag bestehe sowieso nicht. Die übersandten Dokumente hätten über alle Risiken ausreichend aufgeklärt.

Dies sah auch die zuständige Richterin beim Amtsgericht München so und wies die Klage ab, betont Kroll.