Verlust bei Geldanlage? Kunde ist selber schuld

Nicht immer muss die Bank umfassend beraten

17.03.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Informationen "nicht unrichtig”

Die darin enthaltenen Informationen seien auch nicht unrichtig. Insbesondere sei auch die Bezeichnung als "Garant Anleihe" nicht fehlerhaft. Nach dem Konzept der Anlage seien die viermaligen geplanten Zinszahlungen garantiert gewesen. Der für die Kläger eingetretene Totalverlust der Anlage resultiere auch nicht aus einem besonderen Risiko, dass der Anlage strukturell anhafte, sondern ausschließlich aus der Insolvenz von Lehman Brothers. Auf dieses allgemeine Risiko, das letztlich in jedem Vertragsverhältnis eintreten könne, müsse ohne erkennbare Anzeichen für eine drohende Insolvenz allenfalls allgemein hingewiesen werden.

Aus der öffentlichen Berichterstattung zum damaligen Zeitpunkt sei bekannt, dass die Insolvenz der Lehmann Brothers für die Finanzwelt überraschend kam. Auf ein allgemein bestehendes Insolvenzrisiko habe die Bank hingewiesen. Im Übrigen habe die Bank in ihrem Prospekt die Kunden auch aufgefordert, sich vor Abschluss über die Chancen und Risiken zu informieren. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Verkauf in Amerika und Frankreich verboten gewesen sei und dass dies der Bank bekannt gewesen sei, seien nicht ersichtlich. Im Übrigen hätte sich ein solches Verbot auch nicht auf Deutschland erstreckt.

Da es - wie ausgeführt - nach Zuschnitt des Vertrages nicht Aufgabe der Bank gewesen war, eine umfassende und vollständige Anlagenberatung durchzuführen, andererseits den Kunden richtige Unterlagen zur Verfügung standen und diese auch aufgefordert wurden, sich noch weitere selbst zu informieren, liege eine Pflichtverletzung nicht vor. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kroll empfiehlt, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Matthias W. Kroll, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Master of Insurance Law, Leiter des Fachausschusses XIV "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte, Spaldingstr. 110 B (Hanse-Haus), 20097 Hamburg, Tel.: 040 238569-0, E-Mail: kroll@nkr-hamburg.de, Internet: www.nkr-hamburg.de