Verstoß gegen Schmiergeldverbot

VIP-Eintrittskarte angenommen - Rauswurf rechtens

04.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Nimmt ein Arbeitnehmer ein Geschenk eines Kunden an, kann dies gegen seine arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen und den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigen.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer von einem für seinen Arbeitgeber tätigen Dienstleister eine VIP-Eintrittskarte für ein Bundesliga-Fußballspiel annimmt.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter "Hamburg" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.01.2009, Az.: 9 Sa 572/08.

Fotolia, Kaarsten
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Foto: Fotolia, Kaarsten

Der Kläger dieses Verfahrens war seit 1991 bei der Beklagten als Personalleiter beschäftigt, unter anderem vergab er Aufträge an Personalvermittlungen. Von einer dieser Personalvermittlungen erhielt er eine VIP-Eintrittskarte für ein Bundesligafußballspiel im Wert von mindestens 100,00 Euro geschenkt. Er behielt die Karte, ohne bei seinem Arbeitgeber nachzufragen, ob er dies Geschenk annehmen dürfe.

Als sein Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen Verstoßes gegen das Schmiergeldverbot fristlos, hilfsweise fristgerecht. (Zum Thema Schmiergeld lesen Sie bitte auch den Beitrag "Schmiergelder kriegt der Chef persönlich ..."

Die Kündigung wurde zudem darauf gestützt, dass der Kläger entgegen einem ausdrücklichen Verbot in größerem Umfang Privattelefonate geführt habe.

Mit seiner Kündigungsschutzklage machte der Kläger geltend, dass sein Arbeitgeber ihn vor einer Kündigung hätte abmahnen müssen. Er habe zudem nicht gewusst, dass das Verbot, Privattelefonate zu führen, auch für leitende Angestellte gegolten habe. Zudem sei die Annahme von Werbegeschenken im Unternehmen üblich gewesen und von der Beklagten stets geduldet worden.