Verstoß gegen Schmiergeldverbot

VIP-Eintrittskarte angenommen - Rauswurf rechtens

04.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Kündigung wirksam - allerdings "nur" fristgerecht

Das Arbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, die fristgerechte jedoch wirksam. Die Berufung des Klägers zum Landesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg, betont Engelhardt.

Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass die Kündigung der Beklagten als ordentliche Kündigung rechtswirksam ist, weil der Kläger zum einen durch die Annahme der Eintrittskarte für das Fußballspiel, zum anderen durch Zuwiderhandlung gegen das Verbot private Telefonate zu führen, gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat.

Die Annahme einer Eintrittskarte für ein Bundesligafußballspiel ist ein gravierender Verstoß gegen das sogenannte Schmiergeldverbot. Arbeitnehmer dürfen von Dritten keine Vorteile annehmen, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, sie in ihrem geschäftlichen Verhalten zu beeinflussen. Bereits der Anschein, dass ein führender Mitarbeiter bei seiner Entscheidung nicht allein die Interessen seines Arbeitgebers vertritt, ist nicht hinnehmbar.

Ein tatsächlich schädigender Verstoß des Arbeitnehmers ist nicht notwendig.

Die Eintrittskarte stellt einen erheblichen geldwerten Vorteil dar, der geeignet sein kann, das Wohlwollen des Klägers gegenüber dem schenkenden Unternehmen zu beeinflussen. Die Annahme eines solchen Geschenks begründet deshalb die Gefahr, dass der Kläger bei der Vergabe von Aufträgen an Personalvermittler nicht mehr ausschließlich die Interessen seines Arbeitgebers wahrnehmen würde. Dies musste dem Kläger auch bewusst sein.