Rechte aus dem Arbeitsvertrag

Was Sie über Ausschlussfristen wissen müssen

04.10.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Neue Rechtsprechung

Mit Urteil vom 19.03.2008 ist das Bundesarbeitsgericht von dieser bisherigen Rechtsprechung abgerückt und hat nun gegenteilig entschieden. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um einen Bankangestellten, dessen Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1992 in § 15 folgende zweistufige Ausschlussklausel enthielt: "Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle ihrer Ablehnung binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen".

Nachdem dem Bankangestellten mit Schreiben vom 30.06.2004 gekündigt wurde, erhob dieser innerhalb der 3 Wochenfrist eine Kündigungsschutzklage. Diese war letztlich erfolgreich, das Arbeitsverhältnis bestand mithin zwischen den Parteien fort. Aber erst im Oktober 2005 erhob der Kläger zusätzlich noch eine Zahlungsklage, mit welcher er auch noch die in der Zwischenzeit angefallenen Lohnansprüche verfolgte. Die Bank wandte hiergegen ein, dass der Angestellte die Monatsvergütungen nicht rechtzeitig außergerichtlich geltend gemacht habe und vor allem nicht rechtzeitig eine bezifferte Zahlungsklage bei Gericht eingereicht habe. Daher seien diese Vergütungsansprüche bereits verfallen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung hätte die Bank auch Recht bekommen. Stattdessen stellte das BAG nun in Bezug auf diese üblichen Formulierungen von Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen fest, dass diese von einem nicht rechtskundigen Durchschnittsarbeitnehmer nicht so verstanden werden könnten, dass nur die Erhebung einer bezifferten Zahlungsklage dem Erfordernis der zweiten Stufe der Ausschlussklausel genüge. Nach geänderter Ansicht des BAG darf diese vielmehr nun so verstanden werden, dass bereits jede gerichtliche Auseinandersetzung über die Ansprüche ausreichend ist, mithin auch die reine Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Möchte dagegen ein Arbeitgeber als Verwender von vorformulierten Arbeitsverträgen erreichen, dass ein Arbeitnehmer bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens - in Unkenntnis von dessen Ergebnis und unter Inkaufnahme eines weiteren Kostenrisikos - binnen bestimmter Fristen eine bezifferte Zahlungsklage erheben soll, so müsse er dies nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB im Arbeitsvertrag klar zum Ausdruck bringen (BAG, Urteil vom 19.03.2008, Az.: 5 AZR 429/07).

Vorformulierte Arbeitsverträge

Wichtig ist zunächst, zu erkennen, dass diese Grundsätze nur für Ausschlussfristen in vorformulierten Arbeitsverträgen gelten. Tarifliche Ausschlussfristen fallen nicht unter diese Entscheidung. Des Weiteren kann festgehalten werden, dass Arbeitgeber durchaus die Möglichkeit haben, durch einen expliziten Hinweis im Arbeitsvertrag von den Arbeitnehmern zu verlangen, parallel zum Kündigungsschutzprozess auch die fälligen Monatsvergütungen innerhalb bestimmter Fristen einzuklagen.

In Bezug auf die bislang üblichen Formulierungen von Ausschlussfristen ist dieses Urteil dagegen zu begrüßen, da es letztlich der Abschaffung einer bloßen Förmelei dient, neben der Kündigungsschutzklage allein aus dem Grunde der Fristwahrung zusätzlich noch eine bezifferte Zahlungsklage einreichen zu müssen. (oe)

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Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de