Die ausgehandelte Laufzeit sperrt den Weg nach oben:

Vorsicht bei Dreiecksverhältnissen

13.02.1981

MÜNCHEN - Vorsicht ist bei der vertraglichen Einigung über die Behandlung des Restwertes im Computer-Leasingvertrag mit Kündigungsmöglichkeit geboten. Logisch: Sind die monatlichen Raten über eine Laufzeit von angenommen 72 Monaten kalkuliert, fallen sie niedriger aus, als wenn der Anschaffungswert der Maschine über eine Laufzeit von 36 Monaten in monatlichen Mietzahlungen amortisiert wird. Nicht nur der Finanzchef des computernutzenden Hauses sollte sich die Konditionen genau angucken. Auch der Leiter der Datenverarbeitung, der über sein Budget an die Maschine gebunden ist, muß sich über das Verhältnis von Laufzeit, Mietraten und Kündigungsmöglichkeiten einschließlich Kosten des früheren Ausstieges klarwerden.

Sehenden Auges begibt sich der DV-Chef eines Unternehmens in ein Dreiecksverhältnis, bestehend aus seinem Unternehmen, der Leasinggesellschaft und der refinanzierenden Bank. Zusammen mit seinem Leasinggeber hat er sich einen Computer angeguckt, den er eine Zeitlang nutzen möchte. Entsprechend dem Rechenbedarf des Unternehmens ist der DV-Chef an einer kurzen Laufzeit des Leasingvertrages interessiert. Um sein Budget zu schonen, möchte er die monatliche Belastung möglichst niedrig halten. Allein - hier tut sich auch schon der Konflikt auf. Beides zusammen kann der DV-Leiter nicht haben.

Die monatlichen Raten über die gesamte Laufzeit des Vertrages müssen die Anschaffung des Rechners samt Zinsen und Nebenkosten decken. Der Leaser muß sich klarwerden, daß letztlich er die Kosten trägt. Auch frühzeitiges Aussteigen aus dem "Flexi-Lease" -Vertrag über Kündigung schustert dem Leasingnehmer die Finanzierung der nicht in Anspruch genommenen Mietzeit zu. Der Leasinggeber der sich nach Kauf der Maschine bei seiner Bank refinanziert hatte besteht aus eigenem wirtschaftlichen Interesse darauf daß sein Kunde die Kosten der Restlaufzeit und damit die Restfinanzierung des Rechners übernimmt. Da die Bank der Leasinggesellschaft über einen Kredit die notwendigen Gelder zur Beschaffung des Rechners zur Verfügung gestellt hat, besteht auch sie auf Zahlung. Ihre Forderung richtet sie an den Kunden.

Sicherheiten

Der Computer steht beim Anwender, er ist Eigentum des Leasingunternehmens, die Papiere liegen bei der refinanzierenden Bank, die sich den Rechner zur Sicherung ihrer Forderungen übereignen ließ. Vom Leasingunternehmen verlangt die Bank den vollständigen Vertragssatz, der mit dem Kunden geschlossen wurde. Bewilligt sie ihren Kredit, ist sie über Laufzeit, monatliche Zahlungen und die Behandlung des Restwertes samt Restforderungen bei eventueller Kündigung voll informiert. Tritt der Leasinggeber die Forderungen seiner Bank ab, so kann diese den Kunden davon informieren. Teilt das Leasingunternehmen der Bank nicht alles das mit, was mit dem Nutzer ausgehandelt wurde, handelt der in Unwissenheit bleibende Kunde guten Glaubens. Zeigt aber die Bank dem Leasingnehmer an, daß er mit befreiender Wirkung nur auf ein Konto der Leasinggesellschaft bei eben dieser Bank zahlen kann, und fordert ihn auf, den Vertrag in allen seinen Bestandteilen offenzulegen, macht sich der Kunde schuldig, wenn er Nebenabreden wie vorzeitige Kündigungsmöglichkeit verschweigt. Die Bank kann ihm gegenüber dann Forderungen aus unerlaubter Handlung geltend machen.

Vorsicht ist vor allem dann geboten, wenn der Leasingnehmer nach einer festen Laufzeit von sagen wir 36 Monaten halbjährlich kündigen kann. Die Höhe der monatlichen Raten ist nach der vollen Länge des Vertrages berechnet. Steigt der DV-Leiter aus, weil ein neues Modell mit besserem Preis-/Leistungsverhältnis auf den Markt gekommen ist oder sein Kapazitätsbedarf wuchs, muß er sich der Ausstiegskosten gegenwärtig sein. Gegenüber dem refinanzierenden Institut bleibt er zur Zahlung der gesamten Mietsumme verpflichtet. Nach 48 Monaten wird eine Abschlußzahlung von angenommen 25 Prozent des Anschaffungswertes fällig. Da die Technik in der Zeit der Rechnernutzung fortschritt, bringt die Maschine am Markt sagen wir nur noch zehn Prozent ihres Anschaffungswertes. Dieser Minderbetrag wird branchenüblich bis zu 90 Prozent auf die Abschlußzahlungssumme angerechnet. Den Rest muß der Mieter aufbringen, wenn er vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen will. Kein Leasinggeber wird sich nach Ansicht von Bankfachleuten mit diesem Risiko belasten.

Auch in einer geheimgehaltenen Nebenabrede dürfte sich keine Leasinggesellschaft ernstlich auf vorzeitige Rückgabe ohne Ausgleichszahlung einlassen oder glauben, am Markt einen Preis zu erzielen, der die Summe der restlichen Mietraten abdeckt. Das Schicksal der Lloyds samt versichernden Leasinggesellschaften wie Itel steht denen warnend vor Augen, die mit dem Restwert-Risiko spielen, um neue Kunden über günstige Konditionen zu gewinnen.

Anschlußvertrag

Möglich ist auch, daß der Leasinggeber seinem Kunden einen Vertrag anbietet, wonach dieser sich verpflichtet, nach vorzeitiger Kündigung ein mindestens gleichwertiges Mietgeschäft abzuschließen. Die Bindung an den Leasinggeber wird dem DV-Leiter dann schmerzlich bewußt wenn IBM beispielsweise so günstige Konditionen für ein neues Modell bietet. daß ihn die Anschlußverpflichtungen reuen.

Zu bedenken ist außerdem, daß der Mieter auch nach Kündigung auf die Maschine angewiesen sein kann. Verzögert sich die Lieferung des bestellten Computers, so läßt sich der Broker die längere Überlassung des Rechners bezahlen. Der DV-Chef, der sich als Fachmann für einen Rechner seines Kapazitätsbedarfes entscheidet, kann sich nicht von einer finanziellen Verantwortung befreien. Die Ausrede nur für die fachliche und nicht für die finanzielle Seite verantwortlich zu sein, gilt nicht. Er wird es spätestens dann merken, wenn er an ein ungebliebtes, unzureichendes Modell gebunden ist und - weil er einmal aus Unachtsamkeit dem Vertrag zugestimmt hat - den Weg zum Upgrading für die Vertragszeit vom Finanzchef versperrt findet.

Warnungen der Deutschen Leasing AG für den Flexi-Leaser:

Der Vertrag beinhaltet folgende Gefahren oder Unsicherheiten für den Mieter:

1. Kalkuliert auf die gesamte Grundmietzeit, hat der Mieter üblicherweise relativ hohe Mieten zu zahlen.

2. Die Kundigungsmöglichkeit vor Ablauf der Grundmietzeit ist nur dann gegeben, wenn ein neuer Mietvertrag mit dem bisherigen Vermieter geschlossen wird, das heißt: Der Mieter begibt sich unwiederruflich in die Hand des Vermieters und muß, wenn er überhaupt die Kundigungsmöglichkeit nutzen will, einen neuen Vertrag mit diesem schließen.

3. Der Mieter erhält eine Vergütüng seiner an das Refinanzierungs-Institut zu zahlenden Miete nur, wenn der Verwertungserlös eine Erstattung durch den Vermieter zuläßt.

4. In jedem Fall bleibt der Mieter dem Refinanzierungs-Institut zur Zahlung der Miete verflichtet. Auch dann, wenn der Vermieter sich bereit erklärt, die Erstattung der Miete nicht an den Verwertungslös zu knüpfen, muß sich der Mieter darüber klar werden, ob die Verflichtung des Vermieters für ihn eine Sicherheit darstellt. Die Vermieter , die Flexi-Lease-Verträge anbieten, sind normalerweise GmbHs, die kein allzugroßes Haftkapital haben. Über die Bonität des Vermieters muß sich der Mieter selbst Gedanken machen.

5. In jedem Fall ist eines klar: Das Refinanzierungs-Institut läßt sich bei einer derartigen Konstruktion normalerweise nicht darauf ein, daß der Mieter (üblicherweise große Unternehmen)aus der Verpflichtung entlassen wird.