Unternehmen haften für private Internet-Nutzung

07.08.2007
Von Christoph Hillebrecht

Die Pflicht zur Verkehrssicherung

Die Unternehmen müssen sich darüber im Klaren sein, welche Vorgänge im Firmennetz in der Mitverantwortung des Arbeitgebers, der Geschäftsleitung oder der IT-Verantwortlichen stehen und welche Konsequenzen daraus erwachsen. In diesem Kontext ist vor allem das Thema Verkehrssicherungspflicht bedeutsam.

Der Bundesgerichtshof formuliert die Verkehrssicherungspflichten folgendermaßen: "Wer eine Gefahrenquelle eröffnet oder sich an ihr beteiligt, muss Dritte schützen und hierfür geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen." Damit lässt sich zweierlei begründen: eine Rechtspflicht im Falle von Unterlassungen und eine Rechtswidrigkeit des Handeln bei mittelbaren Verletzungen.

Welche gesetzliche Regelung greift wann?

Zivilrecht (BGB)

Bei schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, zum Beispiel durch Schädigung der IT-Infrastruktur Dritter, verursacht durch Unterlassung oder Fahrlässigkeit (Schadenersatz nach Paragraf 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch).

Strafrecht (StGB)

Im Falle der Unterlassung, wenn beispielsweise Auszubildende pornografische oder Gewalt verherrlichende Web-Seiten besuchen können (Paragraf 184 Strafgesetzbuch).

Urheberrecht (UrhG)

Falls Mitarbeiter nachweislich Raubkopien (via Tauschbörse) herunterladen oder sich illegale MP3-Files verschaffen (Mitverantwortlichkeit des Arbeitgebers).

Datenschutzrecht (TDDSG, BDSG, TDG)

Wenn Unbefugte personenbezogene Daten ausspionieren oder Betriebs- und Geschäftsgeheimisse offenbart werden (Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz).

Jugendschutzrecht (JuSchG, JMStV)

Dadurch, dass Auszubildenden der Zugang zu illegalen oder unter das Jugendschutzrecht fallenden Web-Seiten ermöglicht wird (Jugendmedien-Staatsvertrag)

Persönlichkeitsrecht, Grundgesetzt (GG)

Aufgrund einer Verletzung der Privatsphäre, indem – ausgelöst durch Würmer oder Viren – personenbezogene Daten der Mitarbeiter an die Öffentlichkeit gelangen oder – beispielsweise durch Spyware – Mitarbeiter belästigt werden.

Telekommunikationsrecht (TDG, TKG)

Möglicherweise durch Überwachungsmaßnahmen bei erlaubter Privatnutzung des Internets, die gegen das Fernmeldgeheimnis verstoßen.

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

Persönliche Haftung der Vorstände oder Geschäftsführer für Lücken in der IT-Sicherheit, etwa durch mangelhaftes Risiko-Management zur Früherkennung von Gefahren für den Fortbestand des Unternehmens (Verstoß gegen Arbeitsrecht oder nach Paragraf 823 BGB)

Rating nach Basel II

keine Kreditaufnahme nach den Basel-II-Kriterien ohne ausreichende Maßnahmen zur Sicherung der IT-Infrastruktur

Der Arbeitgeber gewährt den Mitarbeitern Zugang zum Internet. Damit unterliegt deren Kommunikation im Web den Verkehrssicherungspflichten des Unternehmens. Allerdings ist zur Erfüllung dieser Pflichten keine hundertprozentige Sicherheit notwendig; maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der IT-Sicherheit zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit.