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Pflichtablieferungsverordnung - was geht das Unternehmen an?

23.01.2009
Von Dr. Norbert Reuber und Dr. Thomas Spiegels

Die Pflichten im Falle der Ablieferungspflicht

Auch unkörperliche Medienwerke müssen an die Deutsche Nationsbibliothek abgeliefert werden.
Auch unkörperliche Medienwerke müssen an die Deutsche Nationsbibliothek abgeliefert werden.
Foto: Pitopia/Leif Stiller 2008

Was ist nun aber zu tun, wenn ein Inhalt laut Verordnung ablieferungspflichtig ist? In diesem Fall muss die Netzpublikation "in marktüblicher Ausführung" und in einem "mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbaren Zustand" an die Nationalbibliothek übermittelt werden. Nach deren Definition ist das eine .pdf- oder .zip-Datei. Verbunden werden sollen diese Dateien mit "Metadaten", die über das Eingabeformular auf www.d-nb.de erhoben werden. Die bibliografischen und technischen Daten bilden die Grundlage für die Beschreibung und Langzeitarchivierung der Inhalte und dienen ferner zur Geschäftsgangssteuerung in der Bibliothek.

Die Konsequenzen von Versäumnissen

Welche Konsequenzen drohen Unternehmen, die ihrer Abgabepflicht nicht rechtzeitig nachkommen - also innerhalb einer Woche, nachdem der Inhalt erstmals verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde? Hier sieht das Gesetz mögliche Zwangsmaßnahmen vor, unter anderem Geldbußen von bis zu 10.000 Euro. Allerdings hat die Deutsche Nationalbibliothek bereits mitgeteilt, dass geeignete Vorgehensweisen für den Massenbetrieb (Sammlung, Erschließung und Archivierung von Netzpublikationen) stufenweise entwickelt werden. Bis sie zur Verfügung stehen, sollen noch keine Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit angestrengt werden. (qua)