Neue Richtlinien für den Datenschutz

31.08.2006
Von Dorothea Friedrich

In den übrigen Fällen besteht für nicht-öffentliche Stellen künftig erst dann die Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn in der Regel mehr als neun Personen (bisher vier) ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Werden personenbezogene Daten nicht automatisiert, sondern in anderer Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist weiterhin ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn damit in der Regel mindestens zwanzig Personen beschäftigt sind. Besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten mehr, hat muss in anderer Weise sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erfüllt werden. Darauf weist der Bundesdatenschutzbeauftragte ausdrücklich hin.