IT-Verträge: Wie man Fußangeln vermeidet

20.03.2006
Von Frank Koch

Ein digitales Handbuch reicht nicht

Nicht selten werden schriftliche Benutzerdokumentationen von Systemen oder Software durch eine Benutzerführung am Bildschirm oder Download-Angebote ersetzt. Das Interesse der Anbieter ist klar: Sie wollen die zuweilen nicht unbeträchtlichen Druckkosten sparen und schnell aktuelle Texte zur Verfügung stellen. Die Rechtsprechung verlangt in der Regel aber weiterhin die Übergabe einer schriftlichen Dokumentation, insbesondere dann, wenn ausdrücklich von einem "Handbuch" die Rede ist (siehe Kasten "Die Urteile", Landgericht München I). Das ist nachvollziehbar, eine Bildschirmdokumentation hilft dem Anwender wenig, wenn etwa das System abgestürzt ist.

Da es unterschiedliche Formen der Dokumentation wie zum Beispiel Benutzer- und Entwicklungshandbücher gibt, ist eine klärende Vereinbarung über alle zu übergebenden Unterlagen samt spätestem Übergabezeitpunkt unabdingbar. Ausdrücklich vereinbart werden sollte weiter eine Verpflichtung des Anbieters, auch alle während der Implementierung noch erforderlichen Änderungen zu dokumentieren. Liefert der Anbieter die vereinbarte schriftliche Dokumentation nicht, nur auf Datenträger oder einer Website, erfüllt er seine entsprechende vertragliche Hauptleistungspflicht zumindest teilweise nicht. Fehlt etwa das für die Programmanwendung erforderliche Benutzerhandbuch, kann der Kunde die Abnahme sowie Zahlung der Software verweigern (siehe Kasten "Die Urteile", BGH). (jha)