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Keine Rundfunkgebühren

GEZ-Gebühren werden nicht bei jedem PC fällig

13.04.2010

Bescheid über 16,56 Euro

Der Hessische Rundfunk hatte den Kläger per Gebührenbescheid vom 1. März 2008 zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro für die Zeit von August bis Oktober 2007 aufgefordert. Hiergegen hatte der Informatiker zunächst - erfolglos - Widerspruch eingelegt und danach am 15. Mai 2008 Klage eingereicht. Unter anderem argumentierte er, die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes sowie gegen den Rundfunkgebührenstaatsvertrag. In diesem Sinne hatte dann auch am 22. Oktober 2009 das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geurteilt (Aktenzeichen: 11 K 1310/08.F(V)). Die Heranziehung zu Rundfunkgebühren verstoße gegen den Staatsvertrag und sei deshalb rechtswidrig. Gegen diese Entscheidung legte der Hessische Rundfunk Berufung ein und zog vor den Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Doch auch dieser mochte sich der Argumentation der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt nicht anschließen. Die Kasseler Richter argumentierten, die Gebührenfreiheit für internetfähige PCs setze lediglich voraus, "dass bereits ein angemeldetes Rundfunkgerät auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken vorhanden ist". Dies sei auch sachlich gerechtfertigt, da bei internetfähigen PCs die Fähigkeit zum Rundfunkempfang nur eine von vielen Eigenschaften dieser Geräte sei. Dies sei anders zu bewerten als bei "klassischen" Rundfunkempfangsgeräten, die als Zweitgeräte in Arbeitszimmern bereit gehalten würden und für die Gebühren zu zahlen seien.

Die Richter verwiesen die Rundfunkanstalt insbesondere auf Paragraf 5, Absatz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Hier ist in schönstem Juristendeutsch festgehalten, dass für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) "im nicht ausschließlich privaten Bereich" keine Rundfunkgebühr zu entrichten ist, wenn die Geräte "ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort "zum Empfang bereit gehalten" werden. Würden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, "die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereit gehalten", muss für die "Gesamtheit dieser Geräte" eine Rundfunkgebühr entrichtet werden. (jm)