Gerichtsurteile zu Rechnung von Telekommunikationsanbietern

Eine Papierrechnung darf nichts kosten

15.04.2015
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Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.
Simone Bach arbeitet als Rechtsanwältin in der Kanzlei Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Ihre Themengebiete sind Technologie, Medien, Telekommunikation und Datenschutz.
Für die Erstellung von Papier-Rechnungen darf kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Dies haben nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2014 nun Anfang 2015 das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in zwei Entscheidungen und das OLG München festgestellt.

Oft wird im Kleingedruckten von Telekommunikations-Anbietern für eine Rechnung auf Papier, die dem Kunden per Post zugeht, eine zusätzliche Gebühr verlangt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechnungen ansonsten dem Kunden in elektronischer Form beziehungsweise im Online-Kundencenter zur Einsicht, zum Download oder zum Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Die zusätzliche Versendung einer Rechnung per Post verursacht daher Kosten, die in diesen AGB den Kunden auferlegt werden sollen. Problematisch hieran ist, dass es sich bei der Pflicht zur Zurverfügungstellung einer Rechnung um eine eigene Pflicht des Anbieters handelt, für deren Erfüllung der Anbieter von dem Kunden grundsätzlich keine gesonderte Vergütung beanspruchen kann, sondern diese Leistung selbständig und kostenneutral erbringen muss.

Verlangt ein Kunde von seinem Telekommunikations-Anbieter zur digitalen Rechnung zusätzlich eine Rechnung auf Papier, so dürfen ihm dadurch keine Zusatzkosten entstehen.
Verlangt ein Kunde von seinem Telekommunikations-Anbieter zur digitalen Rechnung zusätzlich eine Rechnung auf Papier, so dürfen ihm dadurch keine Zusatzkosten entstehen.
Foto: Telekom

Gegenstand der aktuellen Urteile

In den beiden Urteilen des OLG Düsseldorf ging es um entsprechende Klauseln der Telekommunikations-Anbieter Vodafone und Drillisch (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015 - Az.: I-6 U 82/14 und Urt. v. 29.01.2015 - Az.: I-6 U 166/13). Gegenstand der Entscheidung des OLG München (Urt. v. 05.02.2015 - Az.: 29 U 830/14) war eine diesbezügliche Regelung von O2.

Nach Ansicht der Richter könne eine zusätzliche Gebühr für den postalischen Versand einer Rechnung nicht beansprucht werden. Eine Klausel, die dem Kunden eine Vergütungspflicht für den Erhalt einer Rechnung in Papierform auferlege, benachteilige den Kunden unangemessen im Sinne des §307 BGB. Denn jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine vertraglich vereinbarte Haupt- oder Nebenleistungspflicht stütze, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für eigene Zwecke des Verwenders abzuwälzen versuche, stelle eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstoße deshalb gegen §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Zudem fehle es bei dem Versand einer Rechnung in Papierform an einer Leistung gegenüber dem Kunden, wenn der Diensteanbieter mit der Rechnungsstellung und deren Übersendung erst die Voraussetzungen schaffe, unter denen er nach der vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Kunden Bezahlung der von ihm erbrachten Dienstleistungen verlangen kann. In den beiden durch das OLG Düsseldorf entschiedenen Fällen hatte der Diensteanbieter die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs in den Vertragsbedingungen an den Zugang der Rechnung geknüpft. Aufgrund dessen habe die Rechnungsstellung zumindest ganz überwiegend in seinem eigenen Interesse gelegen.

Die Richter wiesen überdies darauf hin, dass das Gesetz über die Form der Rechnungsstellung zwar keine Aussage treffe und hierfür grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten in Betracht kämen, von denen die Anbieter auch eine "papierlose" Form zum Standard erheben könnten. Dies mache jedoch aus dem postalischen Versand einer "Papier-Rechnung" noch keine Sonderleistung, für die eine separate Vergütung beansprucht werden könne.

Wurde on- oder offline abgeschlossen?

In Übereinstimmung mit dem bereits zuvor ergangenen Grundsatzurteil des BGH vom 9. Oktober 2014 (Az.: III ZR 32/14) gelte dies jedenfalls dann, wenn der Diensteanbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibe. Nur wenn sich ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ausschließlich an Kunden wende, die mit ihm die Verträge auf elektronischem Weg über das Internet abschließen, könne er davon ausgehen, die gegenüber allen seinen Vertragspartnern bestehende Pflicht zur Rechnungserteilung vollständig und umfassend durch Bereitstellung der Rechnung in ihrem Internetkundenportal zu erfüllen.

Verbraucher können sich nun unter Hinweis auf diese Urteile gegen unberechtigte Zusatzgebühren für Papier-Rechnungen zur Wehr setzen. (bw)