Die neue IBM-4300 - ein Feind "alter" Leasingmaschinen?

23.02.1979

Anwender, die bis vor ein paar Wochen noch als "kostenbewußt" galten, trifft die IBM-4300-Ankündigung offensichtlich am härtesten: Mixed-Hardware- und Leasings-Fans, die durch geschicktes Jonglieren mit Langzeitverträgen und Fremdspeichern ihr EDV-Budget entlasteten, zahlen jetzt - so ein Anwender - "fast um das Doppelte mehr" als die Kollegen, die ihr reinrassiges IBM-System ab- und das neue übergangslos anmieten können. Gebunden durch ebendiese "kostengünstigen" Langzeitverträge, steht für viele von ihnen der IBM-Renner in weiter Ferne. Es sei denn, die Vertragspartner lassen mit sich reden. CW befragte zwei Leasing- und Mixedware-Profis und einen Juristen, was hier zu tun ist. hö

Siegfried Kuch, Prokurist und Leiter der Oberabteilung Datenverarbeitung, Triumph International, Heubach

Der Leasing-Vertrag für unser System IBM 370 läuft bis zum 31. 3. 1982. Wir haben jedoch die Möglichkeit, diesen Vertrag zum 31. 3. 1980 durch Zahlung einer Ablösesumme zu kündigen. Die Einsparungen, die bei Anmietung des neuen Rechners IBM 4300 gegenüber dem Leasing der IBM 370 erzielt werden können, decken die Ablösesumme innerhalb von 12 bis 24 Monaten.

Da die Erstauslieferung des Rechners IBM 4341 im ersten Quartal 1980 sein soll, entstehen somit für uns keine größeren Probleme. Wenn wir die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung nicht in den Leasing-Vertrag eingebaut hätten, müßten wir in harte Verhandlungen mit unserem Leasing-Partner treten. Ob derartige Verhandlungen erfolgreich wären, bezweifle ich sehr. Es sei denn, die Leasing-Firma befindet sich mit der Anlage bereits in der Gewinnzone.

Ich nehme an, daß Leasing- und Mixed-Hardware-Anbieter gegen solche "Schläge" wie die Ankündigung der neuen IBM-Rechner versichert sind. Diese Versicherungen decken aber nur den Bereich außerhalb der laufenden Verträge ab. Das bedeutet, daß Vertragsänderungen voll auf das Ergebnis der Leasing- und Mixed-Hardware-Firmen durchschlagen.

Inwieweit solche Verluste zur Erhaltung der Kundschaft gemacht werden beziehungsweise gemacht werden können, ist sicher von Unternehmen zu Unternehmen verschieden.

Zudem sind speziell Mixed-Hardware-Anbieter normalerweise in der Lage, ein adäquates Produkt anzubieten, das ihnen wiederum hilft, im Geschäft zu bleiben. Deshalb sollten sich diese Firmen jetzt kulant zeigen gegenüber langjährigen Kunden, um sie für die Zukunft nicht völlig zu verlieren. Soweit ich informiert bin, lassen gerade die Mixed-Hardware-Anbieter in solchen Fällen mit sich reden - oft leichter, als das bei Leasing-Firmen der Fall ist.

Ulrich Nelte, Leiter der Datenverarbeitung MAK Maschinenbau, Kiel

Die Neuankündigung der IBM haben wir erwartet. Überrascht hat uns das außergewöhnlich gute Preis-/Leistungsverhältnis. Wir haben daher unsere Hardwareplanung geändert, so daß die im Herbst 1979 zu installierende 3031 jetzt nur zur Überbrückung dienen soll, bis die jetzt georderte 4341 Mitte 1980 für uns verfügbar ist. Es sei denn, der Preis für die 3031 wird zwischenzeitlich erheblich reduziert.

Die Leasing-Verträge für die älteren Maschinen 370/145 und 370/138 sind noch im Dezember 1978 durch Mietnachzahlungen in den Laufzeiten erheblich gekürzt worden, so daß die Maschinen ab 1981 entweder abgelöst oder als Hilfsrechner weiterverwendet werden können. Wahrscheinlich wird schon im Herbst 1981 die 370/145 durch eine zweite 4341 ersetzt.

Interessant sind für uns natürlich die mit der 4331 und 4341 angekündigten Festkopfplattenlaufwerke 3370 sowie die Steuereinheiten 3880, die durch die Einrichtung von Mehrfachanforderung und Zweikanalschalter technische Möglichkeiten bieten, die bisher nur CDC mit den Steuereinheiten 38302/8 und den Laufwerken 33501 und 33502 bieten konnte.

Manchem Mixed-Hardware-Anbieter hat die IBM jetzt sicher einen "Schock" versetzt. Meiner Meinung nach ist es falsch, als Reaktion darauf langjährigen Kunden gegenüber kaufmännisch hart und technisch unbeweglich aufzutreten. Dies ist für die weiteren Geschäftsbeziehungen absolut tödlich. Wir erleben ein derartiges Verhalten derzeit mit der Firma Memorex, nachdem wir mit Memorex und Telex seit 1972 zusammenarbeiten.

Andere Anbieter nehmen die Herausforderungen des Marktführers an, so daß es wahrscheinlich auch in Zukunft Mixed-Hardware geben wird.

Sind nun Leasing-Verträge in einer für den Anwender so günstigen Lage ein Hindernis? Natürlich sind sie das. Jeder langfristige Vertrag ist ein Hindernis für den Partner, der aus der jeweiligen Marktsituation heraus etwas besser machen könnte, wenn der Vertrag nicht wäre.

Operational-Leasing-Verträge sind da kaum anders zu sehen als die Langfrist-Mietverträge der Hersteller. Ebenso ist Finanzierungs-Leasing eben ein Finanzierungsverfahren. Ob ich nun kaufe oder lease, meine Kaufentscheidung ist immer langfristig angelegt. EDV-Maschinen sind keine kurzlebigen Wirtschaftsgüter, sie sind langlebiger als Autos.

Unsere 370/145 steht seit 1972, und in verschiedenen Abteilungen haben wir seit 1968 MDT-Rechner eingesetzt. Erst kürzlich habe ich eine mehr als zehn Jahre alte 360/40 besichtigt, die anstandslos läuft und sehr sinnvoll eingesetzt ist.

Auch die neuen Modelle werden eine beträchtliche Lebensdauer haben. Was soll es also für Grunde gegen Kauf oder Leasing geben? Man kann nicht darauf spekulieren, daß neue Modelle sich als Fehlentwicklungen herausstellen und glauben, daß sehr bald noch bessere kommen werden. Wer so denkt, könnte sich auch nie ein neues Auto kaufen.

Nun zur Kritik an den Entscheidungen von gestern: Wenn nach dem Stand der Kenntnisse zum Zeitpunkt der Beschaffungsplanung - also oft mehr als ein Jahr vor der Installation einer neuen Anlage - nach bestem Wissen entschieden worden ist, finde ich es unsinnig, diese Entscheidung für diesen oder jenen Vertrag hinterher zu kritisieren. Sobald es zu einem späteren Zeitpunkt noch bessere Möglichkeiten gibt, die vorher beim besten Willen nicht zu erkennen waren.

Vorstände oder Geschäftsführung, die ihrem Einkaufs- oder EDV-Verantwortlichen entsprechende Vorwürfe machen - sie tun es in der Regel nicht -, sorgen dafür, daß in Zukunft jeder Versuch unterbleibt, die kostengünstigste Lösung zu finden.

Das Problem würde sich zwar vereinfachen, wenn es nur den normalen Mietvertrag mit monatlicher Kündigung gäbe. Sehr wirtschaftlich wäre ein solches Handeln auf lange Sicht nicht.

Für Mixed-Hardware-Anbieter wird es auf jeden Fall auch künftig einen Markt geben. Meines Erachtens ist es für diese Anbieter im Laufe von zwei Jahren sicher möglich, in das neue Preisgefüge einzusteigen oder sogar günstiger anzubieten. Sicherlich sind diese Fremdprodukte bestimmt genauso gut. Die Anpassung an die neuen Technologien dürfte sich von jedem Elektronik-Entwickler vornehmen lassen.

Dr. Christoph Zahrnt, Rechtsanwalt, Heidelberg

Daß Hardwarepreise schnell nach unten gehen können, ist bekannt. Trotzdem sind langfristige Mietverträge für den Anwender häufig vorteilhaft, auch bei Mixed-Hardware. Wenn es einmal schiefgeht, darf man sich nicht ärgern. Grundsätzlich kommt der Anwender aus langfristigen Verträgen nicht vorzeitig heraus. Mancher Systemhersteller und einige Lieferanten von Mixed-Hardware bieten ihren Kunden jedoch ein sogenanntes "vertragliches Rücktrittsrecht" an. Das bedeutet, daß der Kunde ohne weitere Voraussetzungen auch während der Mindestlaufzeit kündigen darf - er zahlt aber dafür eine Ablösesumme, die manchem den Spaß daran verderben kann. Ist kein Kündigungsrecht eingeräumt, muß der Anwender versuchen, mit seinem Lieferanten darüber zu sprechen, ob er die "alten" Geräte vorzeitig abmieten darf, dafür aber andere Produkte zu seinem neuen System dazunimmt. Es gibt Fälle, bei denen der Lieferant von Mixed-Hardware ein vertragliches Rücktrittsrecht auch ohne die Zahlung von Ablösebeträgen akzeptiert: Zumeist will der Anbieter dadurch bei dem Kunden ins Geschäft kommen. Für den Juristen gilt der Satz: "pacta sunt servanda".

Von Dr. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt in Heidelberg

Erstellung von Gutachten

c) ° 4 über Übergabe der weiterentwickelten Fassung und Dokumentation. Der Termin für die Übergabe wird auf der Grundlage von ° 4 Nr. 2 vereinbart. Der AN hat eine Übersicht zu stellen, wo er die Kodiervorgabe und das Programm geändert hat, und sie mit den Mitarbeitern des AG zu besprechen.

d) ° 5 über Verzug.

e) ° 6 über die Abnahme; die Abnahmeprüfung dauert 30 Tage.

f) ° 8 über Nutzungsrechte.

4. Hinsichtlich systemtechnischer Umgebung, insbesondere Programmiersprache, sowie hinsichtlich Richtlinien über Entwurfsmethoden, Programmierung und Dokumentation gelten dieselben Vorgaben wie bezüglich der Programmerstellung/gilt folgendes . . . . . .

5. Der AG stellt dem AN Testzeiten in angemessenem Umfang zur Verfügung. Über Einzelheiten werden sich die Vertragsparteien jeweils rechtzeitig verständigen.

° 6 Vergütung für Einzelaufträge

1. Die Beratung nach ° 5 Nr. 2 wird nach Zeitaufwand vergütet. Es gelten die Stundensätze gemäß ° 3.

2. Für Einzelaufträge werden Festpreise angestrebt. Umfaßt ein Einzelauftrag auch die Erstellung der Programmvorgabe, braucht ein Festpreis erst einmal nur für diese vereinbart werden. Nach deren Vorlage wird der Festpreis für die Programmierung vereinbart. Der Festpreis wird auf der Grundlage einer Aufwandsschätzung vereinbart, die AG und AN gemeinsam vornehmen (geschätzte Stundenzahl mal Vergütungssatz für die einzusetzenden Mitarbeiter gemäß ° 3). Kommt keine Einigung zustande, wird nach Aufwand abgerechnet.

3. Umfaßt der Einzelauftrag die Erstellung der Programmvorgabe und die Programmierung, wird 40% der Vergütung mit der Genehmigung der Programmvorgabe fällig.

° 7 Gewährleistung für Einzelaufträge (bei Pauschale gemäß ° 3)

1. Bei der Anpassung der Pauschale nach ° 3 Nr. 3 wird zu Lasten des AN derjenige Aufwand für Fehlerbeseitigung nicht berücksichtigt, der in den ersten sechs Monaten nach der Abnahme von Leistungen aus Einzelaufträgen vermutlich entstehen wird.

2. Im übrigen ist die Gewährleistung für Sachmängel soweit gesetzlich zulässig angeschlossen.

° 7 Gewährleistung für Einzelaufträge (bei Abrechnung nach Aufwand gemäß ° 3)

1. Die Beseitigung von Fehlern gemäß ° 2 Nr. 2, die durch Einzelaufträge verursacht sind, wird für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet von der Abnahme des entsprechenden Einzelauftrages an, nicht vergütet. Der AN hat nach Durchführung der Arbeiten gemäß ° 2 Nr. 2 anzugeben, welche statements fehlerhaft waren und welche Korrekturen er vorgenommen hat, wenn er eine Vergütung für Fehler verlangt, die nicht unter Satz 1 fallen.

2. Im übrigen ist die Gewährleistung für Sachmängel, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

III. Allgemeines

° 8 Zahlungen, Mehrwertsteuer

1. Zahlungen sind fällig:

a) die Pauschale nach ° 2 vierteljährlich zum Ersten des zweiten Vierteljahres mit Rechnungstellung,

b) die Vergütung für sonstige Leistungen nach Leistungserbringung und Rechnungstellung monatlich nicht mehr als einmal.

2. Zusätzlich wird zu allen Preisen die jeweils gültige Mehrwertsteuer berechnet.

° 9 Geheimhaltung, Datenschutz

1. Der AN ist verpflichtet dafür zu sorgen, daß alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und Erfüllung dieses Auftrags betraut sind, das Bundesdatenschutzgesetz kennen und beachten und auch sonstige Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

2. Der AG ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln.

3. Nicht unter die vorstehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien fallen nicht geschützte Ideen, Konzeptionen, Erfahrungen und sonstige Techniken, die sich aus Anlaß der Vertragserfüllung ergeben und sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung beziehen.

4. Bei Nichterfüllung der in diesem Paragraphen genannten Pflichten ist der AG berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen und bei erfolglosem Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund zu kundigen.

° 10 Haftung

Unbeschadet von ° 2 und ° 7 ist die Haftung für jede Vertragspartei aus jedem Rechtsgrund je Schadensereignis

a) für Personen- und Sachschäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Urheberrechten auf 1 Million DM.

b) für sonstige Schäden auf DM 75 000.- begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

° 11 Vertragsdauer, Kündigung

1. Die Wartungspflicht beginnt am. . . . ./mit Ablauf der Gewährleistungsfrist aus dem Vertrag über die Programmerstellung vom. . . . . .

2. Der Vertrag kann mit dreimonatiger Frist zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden, vom AN frühestens zum Ende des- . . . . . . Kalenderjahres. Die Kündigung berührt nicht die Wirksamkeit von einzelnen Aufträgen nach ° 4.

° 12 Schriftform, Gerichtsstand

1. Der Vertrag und seine Änderungen sowie Einzelaufträge und deren Änderungen bedürfen der Schriftform.

2. Der AG kann sich auf Änderungen der Programmvorgaben (vgl. ° 1) bzw. der Vorgaben für Einzelaufträge (vgl. ° 5 Nr. 2) nur berufen.

wenn

a) er sie schriftlich mitgeteilt hat oder

b) der AN sie aus den Ergebnissen erkennbar bei seiner Arbeit berücksichtigt hat.

3. Gerichtsstand ist. soweit gesetzlich zulässig der Sitz der beklagten Partei.

Wird fortgesetzt