Datenschutzvergleich Deutschland & Schweiz

Datenschutz: Drittländer als Risiko

12.01.2016
Von 


Regina Mühlich ist Geschäftsführerin der Unternehmensberatung AdOrga Solutions GmbH. Als Expertin für Datenschutz, anerkannte und geprüfte Sachverständige für Datenschutz und Informationsverarbeitung, Auditorin für Datenschutz und Qualitätsmanagement berät und unterstützt sie internationale Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen. Dank ihrer langjährigen Erfahrung als COO, Projekt-/QM-Leiterin und Konzerndatenschutzbeauftragte verfügt sie über profunde Kenntnisse in Unternehmensstrukturen und -abläufen.

Technische und organisatorische Maßnahmen im Ländervergleich

Bei der Bereitstellung technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM) zum Schutz personenbezogener Daten kennen das Schweizer DSG und das deutsche BDSG vergleichbar gesetzliche Anforderungen:

  • § 11 Abs. 1 und 2 BDSG verpflichtet die verantwortliche Stelle (Auftraggeber), seine Dienstleister sorgfältig auszuwählen und zu kontrollieren.

  • Das Schweizer Recht verpflichtet im Art. 10a Abs. 2 DSG den Auftraggeber sich zu vergewissern, dass der Dienstleister den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet.

Die TOMs zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit sind im BDSG sowie in der Verordnung zum DSG geregelt. Weitestgehend stimmen die Regularien beider Länder überein:

TOM

Deutschland

Schweiz

Zutrittskontrolle

§ 9 BDSG Nr. 1 der Anlage

Zugangskontrolle Art. 9 Abs. 1aVDSG

Zugangskontrolle

§ 9 BDSG Nr. 2 der Anlage

Benutzerkontrolle Art. 9 Abs. 1f VDSG

Zugriffskontrolle

§ 9 BDSG Nr. 3 der Anlage

Personendatenträgerkontrolle, Speicherkontrolle, Zugriffskontrolle Art. 9 Abs. 1b, e und g VDSG

Weitergabekontrolle

§ 9 BDSG Nr. 4 der Anlage

Transportkontrolle, Bekanntgabekontrolle Art. 9 Abs. 1c und d VDSG

Eingabekontrolle

§ 9 BDSG Nr. 5 der Anlage

Eingabekontrolle Art. 9 Abs. 1 h VDSG

Auftragskontrolle

§ 9 BDSG Nr. 6 der Anlage

Der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet. Art. 10a Abs. 2 DSG

Verfügbarkeitskontrolle

§ 9 BDSG Nr. 7 der Anlage

Kein Pendant im DSG. Sichergestellt durch Allgemeine Maßnahmen. Art. 8 Abs.1 VDSG

Trennungskontrolle

§ 9 BDSG Nr. 8 der Anlage

Kein Pendant im DSG. Festlegung gemäß Art. 10a Abs. 1 DSG möglich.

Datenschutzverantwortlicher & Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Ähnlich wie im DSG 2000 (österreichisches Datenschutzgesetz) gibt es in der Schweiz keine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung einesDatenschutzverantwortlichen. Das Schweizer Recht kennt in Art. 12a VDSG die Möglichkeit, einen betrieblichen Datenschutzverantwortlichen zu bestellen. Mit der Bestellung wird das Unternehmen von seiner Pflicht befreit, seine Datensammlungen gemäß Art. 11 Abs. 5e DSG anzumelden. Beide Gesetze kennen desweiteren die Verpflichtung für Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten: Art. 8 Abs. 1 VDSG (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität) und § 5 BDSG (Datengeheimnis).

Die Schweiz hatte 2008 ein bilaterales Rahmenabkommen zur Datenübermittlung in die USA geschlossen - ein sogenanntes "Safe Harbor"-Abkommen. Diese Vereinbarung ist vom EuGH-Urteil vom 06. Oktober 2015 betroffen und wird in Frage gestellt.

Datenschutzrisiko Drittländer: Beratung schafft Sicherheit

Bei der Datenübermittlung in sogenannte Drittländer gibt es viele Einzelheiten zu beachten. Es spielt eine Rolle, ob das Drittland über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügt, in welche Richtung Daten fließen, woher diese kommen und ganz besonders: auf die individuelle Rechtslage im Drittland. Damit Unternehmen in diesem komplexen Umfeld keinen Schiffbruch erleiden und datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite sind, empfiehlt sich eine professionelle Beratung und Betreuung durch einen Datenschutzbeauftragten. Er kennt die Notwendigkeiten und Rechtslagen der entsprechenden Länder und vermeidet auf diese Weise Wissenslücken, Rechtsbrüche und unnötigen juristischen Ärger. (fm)