Vorgaben für männliche Mitarbeiter
Für die männlichen Mitarbeiter wurden folgende Anordnungen erlassen:
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"Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen.
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Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.
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Bei Haarfärbungen sind lediglich natürlich wirkende Haarfarben gestattet.
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Das Tragen von künstlichen Haaren oder Einflechtungen ist grundsätzlich nicht gestattet, wenn es die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigt."
Der Betriebsrat am Standort Köln-Bonner Flughafen war bei dem Abschluss der vorstehenden Anordnungen nicht mit involviert worden und setzte sich hiergegen vor Gericht zur Wehr. Er monierte in dem Verfahren die Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter.
- Farben und Muster
Ein kariertes Sakko mit Pünktchen-Hemd? Very stylish - wenn Sie in der Modebranche arbeiten. Merken Sie sich in puncto Farben und Muster: "weniger ist mehr". Eine weitere Faustregel lautet: das Muster der Krawatte sollte stärker sein als das des Hemdes. - Das Sakko
Hier hat sich jemand redlich bemüht, immerhin hat der Herr ein Sakko angezogen. Die schlechte Nachricht ist jedoch: Das T-Shirt geht gar nicht! Ein Hemd wäre hier angebrachter. Übrigens: Jeans und Sakko gelten nicht als "Business casual". Dann lieber zur Cordhose greifen. - Im Stehen ...
... sollte das Sakko NIE offen sein. - Die Ärmellänge
Wo wir schon beim Sakko sind: Die Ärmel sollten nicht länger als Hemdsärmel sein. Achten Sie darauf, dass die Ärmel des Hemdes immer ein bis zwei Zentimeter länger sind als die des Sakkos. - Die Hemdtasche
Sind Sie Handwerker? Oder warum stopfen Sie sich die Hemdtasche so voll? Die Hemdtasche ist reine Zierde und sollte nicht benutzt werden. Weder der persönliche Stift noch das dicke Handy oder die Zigarettenschachtel gehören hier hinein. - Die Armbanduhr
Achten Sie auf Ihre Wirkung: Eine teure Markenuhr kann zwar ein schönes Smalltalk-Thema sein, aber eben nur "kann". Dafür sollte man den Gesprächspartner und seine Interessen gut kennen. Die Uhr kann (genau wie bestimmte Autos) auch Neid auslösen. Beim Erstkontakt also am besten eine dezente Variante wählen. - Das Uhrenarmband
Gummiarmbänder mögen modisch sein, sind aber im Business-Umfeld nicht angebracht. Greifen Sie lieber zum klassischen Lederarmband. Merke: An den Uhren sollte man nicht das Hobby ablesen können. Taucheruhren mit Kautschukarmbändern bitte nur in der Freizeit, nicht zum Anzug. - Die Schuhe
Nichts ruiniert Ihr Outfit schneller, als ein stilloser oder vernachlässigter Schuh. Achten Sie auf jeden Fall auch auf die Sohle! Eine abgelatschte Gummisohle wie hier im Bild runiniert den Gesamteindruck. Faustregel: Ein Schuh zum Anzug hat immer eine Ledersohle. - Schwarz und Braun
An diese Farbkombination sollten Sie sich nur wagen, wenn Sie gebürtiger Italiener sind. Die kriegen das tatsächlich elegant hin. Für alle anderen gilt: Schwarz und Braun passen leider gar nicht zusammen. Was dagegen schon geht: Braune Schuhe zu dunkelblauen, grauen oder beigefarbenen Anzügen. - Die Socken
Achten Sie auf die Details: Zum einen sollten Sie Ihre Socken immer auf den Anzug abstimmen, zum anderen müssen die Socken lang genug sein. Nackte Waden und weiße Socken sind nur im Sport erlaubt. - Krawattenlänge
So schlampig wie auf dem Bild geht gar nicht. Achten Sie also beim Krawattenbinden auf die richtige Länge. - Die Krawatte
Bravo, so sieht es doch gleich viel eleganter aus. Die Krawatte reicht bis zur Gürtelschließe, so soll es sein. - Der Bart
Lässig und leger? Überlegen Sie, welchen Eindruck Sie im Geschäftsleben hinterlassen wollen. Nicht jedem steht der Bart so gut wie George Clooney.
Die Richter des LAG Köln stellten in ihrer Urteilsbegründung zunächst grundsätzlich fest, dass Mitarbeiter die Freiheit hätten, so am Arbeitsplatz zu erscheinen, wie es den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen entspreche. Einschränkungen von Seiten des Arbeitgebers seien daher nach § 75 Abs. 1 und 2 BetrVG nur dann gerechtfertigt, wenn sie für die Erreichung eines legitimen Anliegens des Arbeitgebers geeignet, erforderlich und angemessen seien, also mit anderen Worten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
Demzufolge sah das LAG Köln in der Gewährleistung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Mitarbeiter zwar ein anerkennenswertes legitimes Ziel. Dieses würde aber in erster Linie bereits durch eine einheitliche Dienstkleidung erreicht. Darüber hinausgehende Anordnungen müssten daher eine besondere Bedeutung haben, um jeweils rechtswirksam zu sein.
Insoweit hielten die Richter die Vorgabe des Arbeitgebers, die Fingernägel nur einfarbig zu lackieren, als unverhältnismäßig, denn diese Anordnung sei im Ergebnis nicht geeignet, ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten. Denn hier spiele die Farbe der Fingernägel nach Ansicht der Richter nur eine untergeordnete Rolle. Gleichermaßen kippten die Richter auch die Regelung für die männlichen Mitarbeiter im Hinblick auf die Färbung ihrer Haare und das Tragen von Toupets. Insoweit wiesen sie darauf hin, dass die Mitarbeiter ohnehin unterschiedliche Frisuren und Haarfarben hätten, so dass mit dieser Regelung ein einheitliches Erscheinungsbild nicht gefördert werden könnte. Außerdem greife das Verbot eines Toupets viel zur sehr in das Selbstwertgefühl und damit in das Persönlichkeitsrecht von Männern ein, welche unter einem frühen Haarverlust leiden.
Verletzungsgefahr und Langlebigkeit der Dienstkleidung
Demgegenüber bestätigen jedoch die Richter die Regelung zur Länge der Fingernägel, da es auch dazu diene, die Verletzungsgefahr von Flugpassagieren bei der Kontrolle zu vermeiden. Auch die Pflicht zum Tragen von Unterwäsche und die Festlegung der Farbe sowie das Verbot von Mustern auf der Unterwäsche wurde von Seiten der Richter im Hinblick auf ein ordentliches Erscheinungsbild und auf die Langlebigkeit der im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Dienstkleidung für wirksam erachtet. Mit Bezug auf die Vorgaben zur Rasur sowie zu einer gepflegten Haarfrisur bei den Männern wiesen die Richter ebenfalls auf die Notwendigkeit eines angemessenen Erscheinungsbilds hin und betonten, dass es sich hierbei ohnehin nur um Selbstverständlichkeiten handele, die keine außergewöhnlichen Maßnahmen abverlangten (LAG Köln, Beschluss vom 18.08.2010, Az.: 3 TaBV 15/10).
Mit dem vorstehenden Beschluss haben die Richter des LAG Köln deutlich gemacht, dass die Frage der Zulässigkeit von solchen Anordnungen über das Erscheinungsbild von Mitarbeitern immer eine Frage des Einzelfalls ist. Jede einzelne Anordnung muss hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit betrachtet werden, eine pauschale Sichtweise verbietet sich. Denn was für das eine Unternehmen unzulässig ist, kann für das andere Unternehmen gerechtfertigt sein. Grundsätzlich zeichnet sich aber eine Tendenz dahingehend ab, dass Regelungen mit Bezug auf die Kleidung des Mitarbeiters (bis hin zur Unterwäsche) eher verhältnismäßig sein werden, als Regelungen, die den Körper selbst betreffen, wie z. B. die Farbe der Haare oder die Farbe der Fingernägel. (oe)
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Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de