Vorgaben der Finanzverwaltung

Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

10.05.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Aufteilung:

Aufwendungen, die klar abgrenzbar ausschließlich beruflich oder privat veranlasst sind, sind unmittelbar dem beruflichen oder privaten Teil der Aufwendungen zuzuordnen. Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen, zum Beispiel Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie Aufteilung nach Köpfen. Bestehen zwar keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil zu schätzen.

Nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen:

Ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Beispiele dafür sind Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Freiheit und Vermögen, Aufwendungen eines Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache, Einbürgerungskosten oder Kosten für den Erwerb eines Führerscheins.

Untergeordnete Mitveranlassung:

Bei einer beruflichen Mitveranlassung von weniger als zehn Prozent sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht steuerlich abziehbar. Umgekehrt können die Aufwendungen bei einer privaten Mitveranlassung von weniger als zehn Prozent in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Außerdem sind zusätzliche, ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen in jedem Fall als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Reisekosten:

Eine untergeordnete private Mitveranlassung - also volle Abzugsfähigkeit - der Kosten für die Hin- und Rückreise liegt dann vor, wenn der Reise ein eindeutiger unmittelbar beruflicher Anlass zugrunde liegt, den der Reisende nur mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet.

Nachweise:

Eine Aufteilung der Aufwendungen akzeptiert das Finanzamt nur dann, wenn der Steuerzahler die berufliche Veranlassung umfassend dargelegt und nachgewiesen hat. Bestehen gewichtige Zweifel an einer betrieblichen oder beruflichen Mitveranlassung, kommt für die Aufwendungen schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt nicht in Betracht. (oe)

Kontakt:

Der Autor Alexander Uhl ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Am Haag 10, 82166 Gräfelfing, Tel.: 089 863893-60, E-Mail: office@a-uhl.de, Internet: www.alexander-uhl.de