Oracle hält Usedsoft auf Distanz

20.03.2007
Das Landgericht München hat das Verbot des Gebrauchthandels mit online vertriebenen Oracle-Lizenzen bestätigt.

Auch im Hauptsacheverfahren hat sich Oracle gegen den Münchner Softwarehändler Usedsoft durchsetzen können. Die Richter am Landgericht München bestätigten am 15. März ihre Auffassung aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren und gaben der Klage von Oracle statt. Damit bleibt es Usedsoft untersagt, mit online vertriebenen Oracle-Lizenen zu handeln.

Der Streit zwischen Oracle und Usedsoft schwelt bereits seit über einem Jahr. Anfang 2006 hatte der Datenbankspezialist den Second-Hand-Händler vor den Kadi gezerrt. Usedsoft hatte für gebrauchte Oracle-Lizenzen geworben, dabei jedoch nur die Nutzungsrechte angeboten und die potenziellen Interessenten aufgefordert, sich die notwendigen Programme von der Website Oracles herunterzuladen. Dagegen war der Softwarekonzern vorgegangen und hatte im vergangenen Jahr sowohl vor dem Landes- wie auch vor dem Oberlandesgericht in München Recht bekommen (siehe auch: Oracle vs. Usedsoft: Schlammschlacht um Second-Hand-Software).

Nach Einschätzung der Richter verletze Usedsofts Geschäftsgebahren das allein Oracle zustehende Vervielfältigungsrecht. Während mit dem Verkauf eines Produkts das weitere Verbreitungsrecht auf Basis des Erschöpfungsgrundsatzes an den Käufer übergehe, bleibe das Recht zur Vervielfältigung beim Inhaber der Urheberrechte.

"Man kann nur allen Unternehmen raten, beim Softwarekauf immer auf einer CD zu bestehen, um sich das Eigentum an der Software zu sichern, für die Sie schließlich bezahlt haben", rät Peter Schneider, Geschäftsführer von Usedsoft, deshalb den Anwenderunternehmen. Oracle liefere jedoch nur dann einen Datenträger mit, wenn ausdrücklich darum gebeten werde.

Die Usedsoft-Verantwortlichen betonten, dass das Urteil lediglich Oracle-Lizenzen betreffe. Versuche anderer Softwarehersteller das Urteil zu verallgemeinern, seien deshalb unseriös. Schneider kündigte an, gegen die Entscheidung vor dem Oberlandesgericht München Berufung einzulegen. Notfalls will der Gebrauchthändler bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Nur auf Basis einer höchstrichterlichen Entscheidung lasse sich Klarheit in das umstrittene Thema bringen. Dies habe auch der Richter am Landesgericht München im Zusammenhang mit dem jüngsten Urteil angedeutet (siehe auch: Gebrauchtsoftware - pro und kontra).

Nach dem Rechtsverständnis Usedsofts spiele es keine Rolle, auf welchem Weg eine Software übertragen werde. Sobald ein Anwender Eigentum an einem Computerprogramm erwerbe, dürfe er dieses auch weiter veräußern. Unterstützung hatte der Münchner Händler zuletzt von einigen Anwenderunternehmen erhalten (siehe auch: Anwender sparen mit Gebrauchtsoftware).

Auch die Richter am Landgericht Hamburg hatten im Herbst 2006 in diesem Sinne argumentiert. Geklagt hatte in der Hansestadt ein Microsoft-Partner. Er warf Usedsoft vor, unrechtmäßig für Microsoft-Lizenzen aus aufgesplitteten Volumenverträgen zu werben. Dies sei laut den Lizenzstatuten des Herstellers nicht gestattet. Während sich die Richter am Landgericht Hamburg intensiv mit den urheberrechtlichen Fragen auseinandergesetzt hatten, enthielt sich das Oberlandesgericht in der Berufungsverhandlung jeder Urheberrechtsinterpretation. In dem Urteil, das zwar die Entscheidung des Landgerichts bestätigte, wurde lediglich wettbewerbsrechtlich argumentiert (siehe auch: Usedsoft darf weiter für gebrauchte Microsoft-Lizenzen werben).

Deshalb sieht Microsoft durch die Entscheidung des OLG Hamburg das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Der Richterspruch sei lediglich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bestätigt, nicht aber der urheberechtliche Gesichtspunkt. Der Konzern, der erst vor kurzem eine Kampagne gegen Gebrauchtsoftware gestartet hatte, warnt deshalb Anwenderunternehmen vor "Falschinformationen" im Zusammenhang mit Gebrauchtlizenzen (siehe auch: Microsoft startet Kampagne gegen Gebrauchtlizenzen). "Die Werbung für gebrauchte Software ist erlaubt", heißt es in einer Erklärung des Herstellers. "Falsch ist hingegen, dass in diesem Urteil der Handel mit gebrauchter Software generell als rechtmäßig erklärt wurde." Wie das Verfahren in Hamburg weitergeht, ist derzeit noch nicht abzusehen. (ba)