Nach Asylantrag

Zuflucht für Snowden in Deutschland unwahrscheinlich

02.07.2013
Für Edward Snowden wird die Lage immer verzweifelter.

In gut 20 Ländern hat der frühere Mitarbeiter des US-Geheimdiensts NSA vom Moskauer Flughafen aus per Fax Asyl beantragt, auch in Deutschland. Doch selbst wenn ihm eine Zuflucht gewährt wird: Es droht die Auslieferung an die USA.

Hat Snowden nach dem Völkerrecht Anspruch auf Asyl?

Die Genfer Konventionen schützen Flüchtlinge, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden. Das trifft auf Snowden eher nicht zu. Die Europäischen Menschenrechtskonventionen (EMRK) schützen zudem vor unfairen Gerichtsverfahren, Todesstrafe oder Folter. Snowden ist zwar kein Europäer. Russland und Deutschland sind jedoch den Konventionen beigetreten und haben sich damit verpflichtet, Menschen in ihrer Hoheitsgewalt entsprechend zu schützen.

Kann Snowden überhaupt Asyl in Deutschland beantragen?

Eigentlich nein, denn ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn sich der Asylsuchende in Deutschland aufhält. Der Asylantrag und damit die Prüfung einschlägiger Schutzrechte Snowdens sind für Deutschland damit rechtlich erst relevant, wenn der Amerikaner deutschen Boden berührt hat.

Kann Deutschland ihn trotzdem aufnehmen?

Ja, nach dem Aufenthaltsgesetz. Dort heißt es in Paragraph 22: "Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat." Das wird derzeit von der Bundesregierung geprüft. Aus politischen Gründen könnte sie - theoretisch - einem Aufenthalt in Deutschland zustimmen. Das gilt jedoch als wenig wahrscheinlich.

Muss Deutschland Snowden dann an die USA ausliefern?

Rechtliche Grundlage dafür ist das zwischen der Europäischen Union und den USA 2009 geschlossene Auslieferungsabkommen. Bei einem Auslieferungsantrag müsste zunächst geprüft werden, ob Snowden sich auch nach deutschem Recht strafbar gemacht hat. Ist dies der Fall, wäre eine Auslieferung nur zu verhindern, wenn Snowden in den USA die Todesstrafe drohen würde. Das ist aber nicht so. (dpa/tc)