Wer schützt uns vor den Datenschützern?

21.02.1975

MÜNCHEN - Für den Fall, daß der Hufschmied Erich Schmidt nicht im Adreßbuch stehen will - und vor allem nicht als Hufschmied - will der Unterausschuß "EDV im Einwohnerwesen" des Arbeitskreises II der Innenministerkonferenz vorsorgen. Er wird sich auf seiner nächsten Sitzung mit der Fraqe befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen Adreßbücher gegen das geplante Bundesdatenschutzgesetz verstoßen.

Entscheidung der Länder

Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGST) bereitet ein Gutachten über die automatische Herstellung von Einwohner- und Adreßbüchern vor, die ohne großen technischen Aufwand möglich wird, wenn das Einwohnerwesen bei den Gemeinden auf EDV übernommen ist. Dabei ist die KGST zunächst "der grundsätzlichen Frage nachgegangen, ob die Veröffentlichung eines Adreßbuches mit dem Bundesdatenschutzgesetz in Einklang gebracht werden kann". Nach ° 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzentwurfes ist eine Gruppenauskunft aus dem Melderegister, die auch die Angabe des Berufes einschließt, nur zulässig "wenn durch Landesrecht bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses eine solche Gruppenauskunft zugelassen ist". Auf gut Deutsch: es ist Ländersache, zu entscheiden, ob für ein Adreßbuch interesse besteht.

Berechtigtes Interesse erforderlich

Da die Datenschützer gründlich sind, haben sie schon im Gesetzentwurf vorgesehen, daß "jedermann unter Nachweis eines berechtigten Interesses verlangen kann, daß jede Auskunft über seine Person verweigert wird". Das ist ziemlich klar und sehr ethisch. Unklar ist, wie das eigentlich praktiziert werden soll. Denn wer schützt Marktforscher und Direktwerber, Adreßbuchverleger und Auskunfteien vor den Datenschützern? Oder wer regelt das Interesse, das die Länderinnenminister an Adreßbüchern haben müssen oder dürfen? Und wer beugt dem Fall vor, daß der Schwiegersohn eines Adreßbuchverlegers Innenminister wird?