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Wer bei eBay lügt, muss zahlen

17.04.2007
Falschangaben im Rahmen einer Online-Versteigerung begründen Schadenersatzansprüche, so ein Urteil des Landesgerichts Frankfurt am Main.
Rechtsanwalt Nils Reimer hat die Stärkung der Käuferrechte im Visier
Rechtsanwalt Nils Reimer hat die Stärkung der Käuferrechte im Visier

Die Warenbeschreibungen auf der Online-Versteigerungs-Site eBay muten bisweilen wie Poesie an. So manches Schurwoll-Jackett ohne Waschzettel wird da leichtfertig als "Kaschmir-Blazer" angepriesen, und viele der angeblichen Markenprodukte sind billige Nachahmungen. Auch wer keine arglistige Täuschung im Sinn hat, sondern aus Unwissenheit falsche Angaben macht, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Das konstatierte jetzt der mit EDV- und Markenrecht befasste Rechtsanwalt Nils Reimer, Mitglied der Kanzlei Reimer Pöhnlein Thalhofer in Erlangen.

Reimer verwies auf ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Ein Verkäufer sei zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt worden, weil er im Rahmen einer Online-Auktion unzutreffende Angaben über den Kaufgegenstand gemacht habe (Aktenzeichen: 2-16 S 3/06). Angeboten habe er ein Teeservice aus "echtem Silber", das aber in Wirklichkeit aus einem weniger edlen Metall bestehe.

Sowohl die Produktbeschreibung "echt silbernes Teeservice" als auch die Kategorie, in die das Angebot eingegliedert war, habe den Eindruck erweckt, es handle sich um ein Service aus massivem Silber, so die Erläuterungen des Gerichts. Der Käufer ersteigerte die Ware für rund 30 Euro. Als er bemerkte, dass er getäuscht worden war, verlangte er Nacherfüllung oder ersatzweise Schadenersatz in Höhe von 450 Euro. Der Verkäufer bot ihm an, das Service gegen Erstattung des Kaufpreises zurück zu nehmen. Doch das lehnte der Käufer ab - und hatte mit seiner Klage Erfolg.

Den Ausführungen der Juristen zufolge durfte der Käufer davon ausgehen, er biete hier auf ein echt silbernes Service. Der Verkäufer habe jedoch ein nicht aus Silber bestehendes geliefert, also seine Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Folglich sei der Kaufgegenstand mit einem "Sachmangel" behaftet.

An dieser Betrachtung konnte der Verkäufer auch nichts ändern, indem er einwendete, er sei Laie und überzeugt gewesen, dass es sich tatsächlich um Silber handelte. Aufgrund der Produktbeschreibung habe er eine "Beschaffenheitsvereinbarung" abgegeben, an der er festhalten müsse, insistierten die Rechtsverständigen. In der Konsequenz bestätigte das Gericht den Anspruch des Käufers auf Schadenersatz.

Die Höhe dieser Summe richtet sich nach dem "positiven Interesse" des Käufers, so die Formulierung des Gesetzes. Im Klartext: Der Käufer erhält den Gegenwert dessen, was er bekommen hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Also muss ihm der Verkäufer die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktwert erstatten. Rechtsanwalt Reimer sieht dieses Urteil als Indikator für einen Trend: "Die Rechte der eBay-Käufer werden gestärkt." (Zum Thema juristische Auseinandersetzungen um eBay siehe auch: "Europäische Edelmarken verklagen eBay wegen Imitaten" und "Schreibfehler in eBay-Angebot: Verkäufer kann Vertrag anfechten".) (qua)