Urteile aus der Vertragspraxis

29.01.1982

2-4-°9-4 Urteil des LG Frankfurt vom 3. April 1981 (3/7 0 125/79)

Schadensersatz trotz Haftungsausschluß

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Werden in AGB Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung ausgeschlossen, so kann nach ° 5 AGB-Gesetz (Unklarheitenregel) kaum angenommen werden, daß auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht ausgeschlossen sein sollen. Denn dieser Anspruch beruht auf einer neuen, von dem ursprünglichen Mangel nicht abhängigen Vertragsverletzung.

2. Weigert sich der Lieferant, ein fehlerhaftes EDV-System nachzubessern, kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten, weil das EDV-System für ihn nutzlos ist.

3. Zum Umfang des ersatzfähigen Schadens bei nutzlosen Aufwendungen im Hinblick auf den geplanten Einsatz eines EDV-Systems.

Der Tatbestand durfte auch bei mehrmaligem Lesen nicht ganz verständlich sein. Er soll dennoch so als Beispiel dafür gebracht werden, wie schwer es für ein Gericht sein kann, durch EDV-Probleme durchzusteigen:

"Die Klägerin ist eine Spedition. Die Beklagte vertreibt EDV-Anlagen.

Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Schadensersatz wegen mangelhafter und verspäteter Lieferung eines Computers sowie wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend" in Höhe von DM 182 271,60.

"Die Beklagte begehrt mit ihrer Widerklage die Bezahlung des Computers sowie der gelieferten zusätzlichen Maschinen.

Die Klägerin ist seit 1970 Kunde bei der Beklagten. Sie kaufte damals den Computer X.

Im Frühjahr 1977 führten die Parteien Gespräche wegen des Kaufs eines größeren Computers. Am 28. 4. 1977 wurde der wesentliche Inhalt der Verhandlungen auf einer von den Parteien" und der Fa. A (Softwarehaus) "unterzeichneten Skizze festgehalten. Nach dieser Skizze sollte ein Computer Y, bestehend aus einem Prozessor, einer Konsole, fünf Bildschirmen, einem Datenfernübertragungsanschluß und einem Matrix Drucker zu einem Preis von DM 182 500,- verkauft werden. Später wurde der Verkaufspreis noch durch den Zukauf weiterer Maschinen erweitert. Weiterhin war vereinbart, daß der bisherige Computer X unter Anrechnung auf den Kaufpreis zurückgenommen werden sollte. Das bisherige Programm der X sollte von der Fa. A auf die Y umgeschrieben werden. Hierfür war ein Preis von DM 30 000,- vorgesehen. Die Beklagte sollte also die Hard- und Betriebssoftware liefern, die Fa. A die Anwendersoftware entwickeln. Als Fertigstellungstermin war der 30.10. 77 vermerkt, die bisherigen Programme sollten ab dem 1. 1. 78 produktiv laufen.

Am 23. 6. 77 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Auftragsbestätigung über die Anlage. Ein Tag zuvor war zwischen der Klägerin und der Fa. A ein schriftlicher Vertrag über die Entwicklung der Programme für die neue Y zustandegekommen.

Weitere Auftragsbestätigungen über zusätzliche Teile folgten. Die Auftragsbestätigungen nehmen jeweils Bezug auf die auf der Rückseite abgedruckten Vertragsbedingungen der Beklagten. Die Vertragsbedingungen enthalten einen weitgehenden Haftungsausschluß.

Im Oktober 1977 erklärte sich die Klägerin mit einer Verlängerung der Frist für den produktiven Lauf vom 1. 1. 78 auf den 1. 3. 78 einverstanden, behielt sich aber gleichzeitig für den Fall weiterer Terminsverzögerungen das Recht zum Rücktritt vor. Am 19. 1. 78 setzte die Klägerin eine Nachfrist bis zum 1. 4. 78 für den produktiven Lauf des Systems mit der Begründung, es sei abzusehen, daß der frühere Termin nicht eingehalten werden könne. Die Klägerin wies ausdrücklich darauf hin, daß die Beklagte hierdurch in Verzug gesetzt werde und daß die Klägerin bei einem Überschreiten des Termins auf ein Konkurrenzfabrikat ausweichen werde.

Im Zeitraum April/Mai wurde von der Beklagten die Hardware geliefert, inwieweit gleichzeitig die Betriebssoftware installiert wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

In der Folgezeit wurde offensichtlich versucht, die Y zum Laufen zu bringen.

Im Schreiben vom 29. 11. 78 erklärte sich die Klägerin unter gewissen Bedingungen mit einer Terminverschiebung für den endgültigen Lauf bis zum 31. 3. 79 bereit. Dieser Brief sollte nach dem Willen der Klägerin zwischen den Parteien einen neuen Status bilden, der die gesamte bisherige Korrespondenz überhole.

Am 4. 1. 79 trafen sich die Parteien bei der Klägerin, um die Schwierigkeiten mit der Y, die sich in ,Systemabbrüchen/Clearstarts' äußerten, zu beseitigen. Nachdem der Zeuge B 1 eine Veränderung an der Speicherkapazität vorgenommen hatte, traten im Laufe dieses Tages keine Clearstarts mehr auf.

Kurze Zeit nach diesem Treffen trat die Fa. A von ihrem Vertrag über die Erstellung der Anwendersoftware zurück. Sie teilte mit, daß wegen der verspätet gelieferten und mit Mängeln behafteten Betriebssoftware eine Erstellung der Anwendersoftware bis dahin nicht möglich gewesen sei, und stellte ihre bisherigen nutzlosen Aufwendungen der Klägerin in Rechnung.

Mit Fernschreiben vom 26. 1. 79 teilte die Klägerin der Beklagten ihren Entschluß mit, die Y nicht zu übernehmen und bat, den Abbau zu veranlassen. In ihrem Antwortschreiben vom 31. 1. 79 lehnte die Beklagte eine Annullierung des Vertrages ab.

Im Februar 1979 fand dann noch ein Gespräch zwischen den Parteien statt zwecks einer gütlichen Einigung, jedoch ohne Erfolg.

Noch vor diesem Gespräch hatte die Klägerin der Beklagten eine Fehlerdokumentation übersandt, so wie dies auch bereits am 6. 12., 11. 12. und 14.12. 78 geschehen war. Auf diesem Fehler- und Informationsformular brachte der zuständige Sachbearbeiter für die Betriebssoftware der Beklagten, der Zeuge B 1, am 9. 2. 79 folgenden handschriftlichen Vermerk an: "Das Problem wird zur Zeit von der zuständigen Entwicklungsabteilung in Zusammenarbeit mit allen Niederlassungen untersucht. Wir benötigen dringend möglichst viele Sysdump-Ausdrucke. Wenn möglich, fügen Sie bitte einen Log-Ausdruck bei."

Die Klägerin meint, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch aus ° 326 BGB und aus positiver Forderungsverletzung zu, da die Y bis heute noch nicht laufe und alle gesetzten Termine nicht eingehalten worden seien.

Sie behauptet, bereits nach kurzem Gebrauch breche die Y zusammen mit dem Hinweis ,Systemabbruch, Clearstart'. Die Behebung der Clearstarts am 4. 1. 79 sei nur vorübergehend gewesen. Schon bald darauf seien neue Systemabbrüche aufgetreten, die Y sei nicht verwendbar. Dies liege daran, daß es der Beklagten nicht gelungen sei, die Betriebssoftware mangelfrei zu installieren. Die Y sei in einem so mangelhaften Zustand, daß die Fa. A-SW nicht in der Lage gewesen sei, Programme fertigzustellen, die sie gut vorbereitet gehabt habe.

Weiterhin behauptet die Klägerin, die Anschaffung der Y habe ausschließlich den Zweck gehabt, einen Datenverbund mit den Zweigstellen und alliierten Häusern herzustellen. Die Herstellung des Datenverbundes sei in zwei Stufen geplant gewesen. In der ersten Stufe sei eine Übermittlung durch Kassetten vorgesehen gewesen, in der zweiten Stufe sollte dann eine Datenfernübertragung (Datenübertragung ohne Kassetten) stattfinden. Bei den Vertragsverhandlungen am 28. 4. 77 sei zugesichert worden, daß ein solcher Datenverbund mit der Y möglich sei. Im Hinblick darauf sei der Terminal Computer Z 1 bestellt und geliefert worden. Bei einer zweiten Bestellung für eine weitere Zweigstelle habe die Beklagte versichert, der kleinere Terminal Computer Z 2 leiste genau das gleiche wie die Z 1, nämlich eine synchrone Datenfernübertragung. Daraufhin habe sie drei Z 2 bestellt. Bei der ersten Installation und Vorführung der Z 2 habe sich herausgestellt, daß eine Datenfernübertragung nicht möglich sei, da die Z 2 asynchron arbeite.

Die Beklagte habe es unterlassen, sie darüber aufzuklären, daß es Unterschiede zwischen synchroner und asynchroner Datenfernübertragung gebe. Sie habe von Anfang an eine synchrone Datenfernübertragung gefordert, ohne allerdings den technischen Ausdruck zu gebrauchen. Ohne die von der Beklagten gemachte Zusicherung wären weder die Y noch die Terminals bestellt worden. Sie habe deshalb mit Schreiben vom 25. 6. und 4. 7. 79 die Kaufverträge über die Terminal Computer wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden setzt sich im wesentlichen zusammen aus Aufwendungen für eigene und fremde Arbeitskräfte, Ersatz für bereits bezahlte Zusatzmaschinen und sonstige Anschaffungen im Hinblick auf die Y, Aufwendungen für die Installation der Y und Aufwendungen für die Überholung der X inklusive Anschaffung von Ersatzteilen.

Der Beklagte ist der Ansicht, es liege kein Verzug vor. Im April/Mai 1978 sei die Hard- und Betriebssoftware geliefert und betriebsfertig installiert worden. Spätestens am 4. 1. 79 sei die Maschine einwandfrei gelaufen; und bis dahin seien alle Fehler behoben gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der Fa. A vom 7. 1. 79. Eine Fristsetzung der Klägerin zum 31. 3. 79 sei nicht mehr möglich gewesen, da bereits spätestens am 4. 1. 79 erfüllt worden sei.

Die Erfüllung sei ihrerseits auch ordnungsgemäß erfolgt. Wenn die Y nicht laufe, so liege dies allein daran daß die Fa. A die von ihr zu erstellende Anwendersoftware nicht fertiggestellt habe. Noch im Januar 1979 habe keine genaue Programmspezifikation vorgelegen. Erst am 12. 2. 79 sei auf ihr Drängen hin eine Analyse der Problemstellung bei der Klägerin von der Fa. A vorgelegt worden. Diese Analyse sei aber völlig unzureichend als Grundlage für die Ausarbeitung einer Programmspezifikation.

Die von der Klägerin behaupteten Zusagen bezüglich Y und der Terminals Z 2 bestreitet die Beklagte. Sie führt aus, der ursprünglichen Maschinenkonfiguration, wie sie in dem Arbeitspapier vom 28. 4. 77 niedergelegt worden sei, habe keine Datenfernübertragung zugrundegelegen. Vielmehr sei ein Datenverbund über Kassetten geplant gewesen. Es sei lediglich die Möglichkeit erörtert worden, die EDV später auf Datenfernübertragung umzustellen. Der Zweigstellenleiter habe darauf hingewiesen, daß dies gegen einen Aufpreis möglich sei.

Auch sei nie behauptet worden, der kleinere und billigere Terminal Computer könne das gleiche leisten wie der größere Z 1. Vielmehr sei die Klägerin darüber informiert gewesen, daß die kleinere in der gelieferten Version eine Datenfernübertragung nicht leisten könne, daß aber eine Umrüstung für DM 2000,- pro Gerät möglich sei. Die kleineren Geräte mit asynchroner Datenverarbeitung hätten als ausreichend angesehen werden müssen, da sie im Zusammenhang mit der Y eingesetzt werden sollte und die Y für asynchrone Bearbeitung eingerichtet sei.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Widerklage ist unbegründet.

A) (Zulässigkeit der Anträge bejaht)

B) I. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nur in Höhe von DM 122 742,50 zuzüglich 12 % MwSt nebst 5 % Zinsen seit dem 13. 11. 79 aus positiver Forderungsverletzung der Beklagten analog °° 280, 286, 325, 326 BGB begründet.

Die Parteien haben am 23. 6. 77 einen Kaufvertrag über die Computer-Anlage unter Einbeziehung der Vertragsbedingungen der Beklagten geschlossen.

Der Schadensersatzanspruch ist nicht durch die Vertragsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen.

Die Klausel, der Verkäufer hafte insbesondere nicht für sonstige unmittelbare oder mittelbare Schäden des Käufers, erfaßt lediglich einen Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung wegen Schlechterfüllung, nicht aber den hier gegebenen Anspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht. Eine Auslegung dieser Klausel aus ihrem systematischen Zusammenhang heraus ergibt, daß sie sich nur auf solche Schäden bezieht, die unmittelbar mit einem Mangel der gelieferten Sache in Zusammenhang stehen (s. den ähnlichen Fall BGH NJW 1976, 234, 235). Denn in dem der fraglichen Klausel vorausgehenden Satz werden zunächst andere als die später ausdrücklich eingeräumten Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Die fragliche Klausel enthält einen Beispielsfall für diesen Gewährleistungsausschluß (,insbesondere'). Als Unterfall eines Gewährleistungsausschlusses läßt sich noch der Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Schlechterfüllung der Hauptleistungspflicht ansehen. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht ist dies jedoch sehr fraglich, da dieser Anspruch auf einer neuen, von dem ursprünglichen Mangel nicht abhängigen Vertragsverletzung beruht (s. die Entscheidungen BGH MDR 1954 345, 346 und BGH BB 1978, 325, 325). Zweifel an der Anwendbarkeit von AGB-Klauseln gehen aber nach ° 5 AGBG zu Lasten des Verwenders, so daß sich die Beklagte hinsichtlich des Anspruchs wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht nicht auf den erwähnten Haftungsausschluß berufen kann.

Gemäß Ziff. V b der AGB hatte die Beklagte die vertragliche Pflicht, innerhalb eines Jahres nach Installierung Material- und Herstellungsfehler der, gelieferten Maschine nach ihrer Wahl durch Reparatur oder Teilersatz kostenlos zu beheben, wenn ihr die Klägerin diese Fehler unverzüglich mitgeteilt und erläutert hat.

Diese vertragliche Verpflichtung hat die Beklagte schuldhaft verletzt.

Die Klägerin hat der Beklagten wiederholt Fehlermeldungen einschließlich Dokumentation übersandt (Formulare vom 6. 12., 11. 12., 14. 12. 78 und 2. 2. 79).

Die Ursachen dieser Fehler wurden aber von der Beklagten nicht behoben. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, daß auch noch nach dem 4. 1. 79, dem Tag der letzten Reparatur seitens der Beklagten,- Fehler (,Clearstarts') auftraten, die die Maschine unbrauchbar machten und die aus dem von der Beklagten zu verantwortenden Bereich der, Systemsoftware rührten.

Ausschlaggebend ist vor allem die Aussage des Zeugen B 1 und insbesondere dessen Bemerkung auf der Fehlermeldung vom 2. 2. 79. Aus der am 9. 2. 79 geschriebenen Bemerkung, das Problem werde zur Zeit von der zuständigen Entwicklungsabteilung in Zusammenarbeit mit allen Niederlassungen untersucht, ergibt sich einerseits, daß auch noch nach dem 4. 1. 79 ein Fehler vorlag und daß dieser Fehler andererseits schwerwiegend war, da sonst keine Untersuchung in Zusammenarbeit mit sämtlichen Niederlassungen der Beklagten notwendig gewesen wäre. Der Zeuge B 1 hat außerdem, ebenso wie auch der Zeuge B 2, ausdrücklich bekundet, die ,Clearstarts' hätten ihre Ursache nicht in der Anwendersoftware, sondern in der Hard- oder Systemsoftware. Für diese war aber die Beklagte verantwortlich....

Die Verletzung der vertraglichen Nachbesserungspflicht durch die Beklagte war schuldhaft.

Die Beklagte hat sowohl in einem Gespräch am 18. 1. 79 als auch in ihrem Schreiben vom 20. 2. 79 darauf bestanden, sie habe vertragsgerecht und vollständig ihre Pflichten erfüllt. Damit hat sie sich grundlos geweigert ihrer vertraglichen Verpflichtung zur notwendigen Nachbesserung nachzukommen, obwohl sie die Existenz und Bedeutung des Fehlers kannte, wie die Bemerkung ihres zuständigen Angestellten B 1 vom 9. 2. 79 zeigt.

Ein schuldhaftes Handeln der Beklagten wurde auch nicht durch den am 26. 1. 79 erstmalig erklärten Rücktritt der Klägerin ausgeschlossen. Denn die Behauptung der Beklagten am 18. 1. 79, sie habe vertragsgerecht erfüllt und sei zu nichts weiter verpflichtet, ließ der Klägerin gar keine andere Wahl, als sich vom Vertrag zu lösen, da eine fehlerhafte Computer-Anlage, deren Reparatur der Hersteller verweigert, für der Abnehmer nutzlos ist (s. Paland(...) Heinrichs ° 276 Anm. 7 e bb).

Aufgrund der schuldhaften Vertragsverletzung ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin allen aus dieser Vertragsverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Aus der Verletzung der Nachbesserungspflicht resultieren aber nur" einige der "geltend gemachten Schäden", nämlich: "Die Posten ... stellen Aufwendungen dar, die von der Klägerin im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Y gemacht wurden. Nachdem die Y wegen der nichterfolgten Nachbesserung nicht in Betrieb genommen werden konnte, sind diese Aufwendungen nutzlos geworden. Das Terminal Z 1 wurde für die Zusammenarbeit mit der Zentraleinheit Y angeschafft und ist nicht mehr verwendbar, nachdem die Klägerin auf ein anderes System umstellen mußte. Die Konvertierstation war notwendig, um die X im Verbund mit der Z 1 und den drei Z 2 weiter verwenden zu können. Die für die Terminals erstellten Programme konnten nicht mehr verwendet werden, nachdem die Klägerin auf ein neues System umstellen mußte. Da die Terminals jedoch zwischenzeitlich zusammen mit der X eingesetzt wurden, die Programme also zumindest vorübergehend liefen, kann nur die Hälfte der Programmkosten ersetzt werden.

Nicht ersatzfähig sind die Schadenersatzzahlungen an die Fa. A." Denn die "beruhen darauf, daß die Klägerin die in ° 11 des Vertrages mit der Fa. A vereinbarten Termine nicht einhielt.

Weitere Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin daneben nicht zu.

Ein Schadensersatzanspruch aus ° 326 I BGB scheitert daran, daß die Klägerin die Hardware und die Systemsoftware, die beiden Hauptleistungen der Beklagten, trotz Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung abgenommen hat. Die Klägerin hatte der Beklagten eine Nachfrist bis zum 1. 4. 78 gestellt und für die Zeit danach die Ablehnung der Übernahme angedroht. Mit Ablauf des 1. 4. 78 war damit der Erfüllungsanspruch erloschen, da sich die Beklagte gemäß Schreiben vom 18. 10.77 seit dem 1. 3. 78 in Verzug befand.

Die Wirkung der Nachfrist wurde aber aufgehoben, als die Klägerin nach dem Ablauf der Frist die Hardware und die Systemsoftware annahm (s. Staudinger-Otto ° 326 Rdn. 138). Zwar war zumindest die Systemsoftware mangelhaft, doch stellt auch die Leistung in ungenügender Qualität eine Erfüllung dar, wenn sie angenommen wird (s. Staudinger-Otto ° 326 Rdn. 109). Da also Erfüllung eingetreten ist, entfällt ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung.

Auch einen sonstigen Verzögerungsschaden, der damit noch nicht automatisch ausgeschlossen wäre (s. Staudinger-Otto ° 326 Rdn. 140), kann die Klägerin nicht mehr geltend machen, nachdem sie sich mit Schreiben vom 29. 11. 78 mit einer Fristverlängerung zum 31. 3. 79 einverstanden erklärt und damit ausdrücklich alle vorherigen Fristen außer Kraft gesetzt hat. Denn noch vor dem 31. 3. 79 ist die Klägerin ihrerseits vom Vertrag zurückgetreten.

Ein Anspruch aus ° 463 BGB besteht ebenfalls nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte der Klägerin zugesichert hat, zwischen der Y und den Terminals Z 2 sei eine synchrone Datenfernübertragung möglich. Denn auch wenn eine solche Zusicherung vorliegen würde, wäre der geltend gemachte Schaden nicht durch sie verursacht. Das Terminal Z 1 besaß die zugesicherte Eigenschaft und wurde nur deshalb unbrauchbar, weil die Klägerin auf ein anderes System umsteigen mußte. Die Konvertierstation wurde erst im Juni 1979 bestellt, als schon feststand, daß die Klägerin nicht mit der Y arbeiten würde. Sie sollte daher auch zur Herstellung eines Datenverbundes mit der X dienen. Da die X selbst asynchron arbeitet, wäre die Anschaffung auch dann notwendig geworden, wenn die Z 2 die zugesicherte Eigenschaft gehabt hätten. Die Programmkosten wurden deshalb unnütz aufgewendet, weil die Klägerin auf ein anderes System umstellte. Dies zeigt sich daran, daß auch die Programmkosten für eine Z 1 verlangt werden, die Z 1 die angeblich zugesicherte Eigenschaft aber aufwies.

Ansprüche im Zusammenhang einer arglistigen Täuschung, wie etwa Ansprüche aus unerlaubter Handlung, bestehen nicht, da die von der Klägerin erklärte Anfechtung nicht wirksam ist.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sich die Beklagte einer Täuschung bewußt gewesen war. Vielmehr führt die Klägerin aus, die Beklagte habe es unterlassen, sie über die Unterschiede zwischen synchroner und asynchroner Datenfernübertragung aufzuklären. Motiv für eine solche Unterlassung wird aber eher ein falsche Einschätzung des Wissens des Vertragspartners sein, als das Ziel einer bewußten Täuschung, zumal die Beklagte gar kein Interesse daran haben konnte, durch Täuschung den Verkauf eines billigeren statt eines teureren Computers zu erreichen.

C) Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht kein Kaufpreisanspruch aus ° 433 II BGB zu.

Zwar liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor. Von diesem Vertrag ist die Klägerin aber zurückgetreten. Zu diesem Rücktritt war sie aufgrund der positiven Forderungsverletzung der Beklagten berechtigt, da es für sie nicht mehr zumutbar war, an dem Vertrag festzuhalten, nachdem die Beklagte sich weigerte, die Fehler der von ihr gelieferten Systemsoftware zu beseitigen. Der berechtigte Rücktritt bewirkt, daß die Klägerin nicht mehr zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist. Vielmehr muß die Beklagte die Klägerin von allen Beeinträchtigungen des nutzlos gewordenen Vertrags befreien, darf die Klägerin also nicht mehr auf Bezahlung der nutzlos gewordenen Maschinen in Anspruch nehmen (s. BGH BB 1978, 325, 326)."

Anmerkung:

Es bestehen m. E. einige Ungereimtheiten bzw. Unklarheiten:

- Das Gericht erklärt nicht, warum es der Klägerin gerade die Hälfte der zusätzlichen Programmierkosten zuspricht.

- Die ursprüngliche Konfiguration sollte laut Skizze vom 28. 4. 1977 einen DFÜ-Anschluß haben. Die Beklagte bestreitet das.

- Die Fa. A. ist unstreitig wegen Fehler im Computer Y vom Erstellungsvertrag zurückgetreten; in den Gründen wird ein Schadensersatzanspruch lapidar damit verworfen, daß die Klägerin Termine gegenüber der Fa. A nicht eingehalten habe.

- Die Klägerin war bereit, den Einsatz des Programms zu verschieben. Das Gericht sah darin nicht nur einen neuen Arbeitsplan, sondern eine vertragliche Verschiebung des Termins.

- Es hätte erklärt werden sollen, wie der Klägerin Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag zustehen, den sie durch Rücktritt aufgelöst hat.