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Surfen am Arbeitsplatz ist kein Kündigungsgrund

05.09.2001

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Wenn sich ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit ausgiebig zu privaten Zwecken im Internet vergnügt, rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung. Das Amtsgericht Wesel hat gestern entschieden, dass ein Arbeitnehmer durchaus etwa 100 Stunden im Jahr online verbummeln darf - vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat dies vorab nicht ausdrücklich verboten. Ohne eine solche Beschränkung könne der Arbeitnehmer sogar davon ausgehen, dass die private Internet-Nutzung in seinem Betrieb unterhalb dieser kritischen Grenze geduldet werde, erklärten die Richter in der Urteilsbegründung. Aber selbst wenn ein solches Verbot vorliege, müsse ein Verstoß dagegen zunächst mit einer Abmahnung gerügt werden.