Rüffel vom Richter: o2 verliert Prozess um Sonderrufnummern

18.07.2007
Im Prozess um ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Tarifanhebungen vor dem Amtsgericht Charlottenburg musste der Netzbetreiber o2 eine Niederlage hinnehmen. Das Amtsgericht erklärte die Klausel für ungültig, nach der die Preise für Sonderrufnummern und andere Nebenleistungen nach Belieben vom Anbieter erhöht werden können und der Kunde darüber nicht einmal informiert werden muss. Nach Ansicht der Richter müsse eine solche Klausel zwingend ein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher beinhalten.

Als o2 im November 2006 die Preise für 01805-Rufnummern teilweise drastisch erhöhte, ohne seine Bestandskunden darüber zu informieren, reagierten etliche Nutzer sehr verärgert. Für den Netzbetreiber sind die Sonderrufnummern und Premiumdienste reine Nebenleistungen, die ohne Zustimmung des Endkunden verändert werden dürfen und das vertraglich zugesicherte Sonderkündigungsrecht bei Tarifanhebungen nicht berühren. Die Verbraucherzentralen und einige Kunden sahen das anders und haben dagegen geklagt. In einem jetzt vorliegenden Urteil gibt ihnen das Amtsgericht Charlottenburg Recht.

Nach Auffassung des Gerichtes habe o2 durch die einseitige Erhöhung der Preise für Sonderrufnummern ohne entsprechende Informationen an ihre Kunden die Pflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzt. Die Definition als Nebenleistung konnte von den Richtern nicht nachvollzogen werden. Da die Preise für die Rufnummern ebenfalls in den Preislisten der Beklagten veröffentlicht sind, sieht das Amtsgericht sie als normale Entgelte von o2.

Die Klausel zu den Nebenleistungen ist nach Ansicht des Gerichtes als unwirksam zu betrachten, sie müsse zwingend ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Verbraucher beinhalten. Das Amtsgericht München kam im Mai zu einer gegenteiligen Auffassung: In ihrem Urteil stellten die Richter fest, dass eine Fortführung des Vertrages trotz der Erhöhung der Preise für die Sonderrufnummern für den Kunden zumutbar sei, ein Sonderkündigungsrecht liege demnach nicht vor.

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