Rechtsschutzversicherung muss zahlen

10.12.2008
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Schon bei der Androhung einer Kündigung muss die Rechtsschutzversicherung helfen.

Mit dem Slogan "Hilft Dir immer" warb die HDI-Versicherung für ihre Rechtsschutz-Police. Zahlen wollte sie dann aber nicht, als ein HP-Mitarbeiter sich rechtlich gegen die angedrohte Kündigung wehrte. Nun sorgte der Bundesgerichtshof mit einem Urteil dafür, dass die Rechtsschutzversicherung zahlen muss.

Laut Gericht spiele dabei keine Rolle, ob eine betriebsbedingte oder eine verhaltensbedingte Kündigung angedroht werde. Voraussetzung für den Rechtsschutzfall sei nur, dass der Arbeitnehmer eine angedrohte Kündigung aus guten Gründen als rechtswidrig ansehe. Die Rechtsschutzversicherung müsse nicht erst dann eintreten, wenn die Kündigung tatsächlich ausgesprochen worden sei.

Das Urteil hat nach BGH-Angaben eine große praktische Bedeutung. Die Frage, wann eine Rechtsschutzversicherung zahlen muss, war umstritten. Im Fall des HP-Mitarbeiters ging es um Anwaltsgebühren in Höhe von rund 800 Euro. Ihm war im Februar 2006 die Kündigung angedroht worden, wenn er keinen Aufhebungsvertrag unterschreibe. Der IT-Hersteller berief sich auf ein Restrukturierungsprogramm, das den Abbau von 1500 Arbeitsplätzen in Deutschland vorsah. Über die getroffene Sozialauswahl machte HP keine Angaben. Der Mita

Arbeiter schaltete ein Rechtsanwaltsbüro ein, das die angedrohte Kündigung als unrechtmäßig bezeichnete. Später wurde er in den Betriebsrat gewählt und damit unkündbar. Die Anwaltskosten forderte er vergebens von seiner Rechtsschutzversicherung HDI, die nun aber zahlen muss. (Az: IV ZR 305/07). (am)