Personaldatenbank

07.10.1979

Von Elmar Elmauer

Daß insbesondere die Paragraphen 23, 24 und 25 (Speichern, Übermitteln, Verändern) des Bundesdatenschutzgesetzes als Basis für Personaldaten-Systeme (PDS) über kurz oder lang zu einer streitigen Auseinandersetzung der Betriebsräte mit dem BDSG führen würde, war abzusehen. Im besonderen sind es Generalklauseln, wie die "berechtigten Interessen der speichernden Stelle, an denen sich Arbeitnehmer-Vertreter reiben. Denn für sie ist eine Personaldatenbank monopolisierte Information: Und monopolisierte, also nicht allgemein zugängliche Daten, bedeuten Macht für den, der über sie verfügen kann.

Da die automatische Verarbeitung von Personaldaten innerhalb eines Unternehmens nicht einfach als modernisierte Personalakten-Administration gesehen werden kann, wird zu Recht die Frage nach dem Zweck einer Personaldatenbank gestellt. Und nicht nur den Betriebsräten ist eingängig, daß sich bei manueller Auswertung von Personalakten Persönlichkeitsprofile nicht so leicht zeichnen lassen, während dies mit dem modernen Org-Mittel der Personaldatenbank eben sehr wohl möglich ist.

Die Angst der Arbeitnehmer, über ihre Karrieren würde künftig der Computer entscheiden, ist damit berechtigt.

Doch hier prallen die Interessen von "speichernder Stelle Arbeitgeber und "betroffenem Arbeitnehmer aufeinander: Für den Arbeitgeber ist der Einsatz einer Personaldatenbank auch zur Personalplanung ein wichtiges Hilfsmittel gegenüber dem Wettbewerb. Und je komplexer die Datenbank, je mehr Verknüpfungen, desto aussagefähiger mag sie für die Planung werden. Allerdings: Je komplexer, desto mehr Formalismen, desto weniger Rücksicht auf individuelle Gegebenheiten - folglich ein Abstrich bei den Karrierechancen?

Prof. Dr. Wolfgang Kilian, Universität Hannover, hat das Dilemma mit den Personaldatenbanken bereits auf der Datenschutzfachtagung der GDD 1978 aufgezeigt mit seinem nicht nur statistischen Hinweis, daß es zu Personaldatenbanken bisher erst wenige Beschlüsse von Arbeits- und Landesarbeitsgerichten gebe. Kilian wies darauf hin, daß Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer-, Sozial- und Datenschutzrecht angezogen würden, um PDS juristisch zu zernieren.

Vor allem die Verknüpfungskompetenz lieferte dabei in Kilians Ausführungen eine Latte von Diskussionshaken. Und er sagte damals: Der Rang zwischen Eigentum (des Unternehmens an Geräten, Programmen und Datenträgern) und dem Persönlichkeitsrecht (derer, auf die sich die Daten beziehen) sowie dem Beteiligungsrecht (des Betriebsrates) und dem öffentlichen Interesse (von Behörden und öffentlichen Stellen) liege nicht fest. Im Konfliktfall seien Abwägungen notwendig.

Nun ist es ein wesentlicher Gedanke des deutschen Rechts, daß es die mißbräuchliche Auslegung von Rechtsgrundsätzen gegen eine Partei untersagt. Insoweit korrigiert die Rechtssprechung jeweils das vorhergegangene Urteil.

Bloß: In den Bereichen, in denen Recht offenkundig an der Meßlatte politischer Gruppierungen ausgerichtet werden soll, dauert es mit der Rechtssprechung - schon wegen der sorgfältigen Abwägung - länger, ehe es zu einem Urteil kommt.

Doch: Wieviel in einer Personaldatenbank gespeichert werden darf, wie verknüpft werden darf, wie eine Personaldatenbank technisch organisiert werden sollte, das orientiert sich nicht an den Paragraphen 23 ff. Für das PDS-Problem muß endlich geklärt werden, in welchem Verhältnis Betriebsrat und Datenschutzbeauftragter nun tatsächlich zueinander stehen. Wenn sich der Wille durchsetzt, der DSB habe den Betriebsrat eben doch als speichernde Stelle zu betrachten, dann ist das betriebsrätliche Interesse, die Paragraphen 23 ff des Bundesdatenschutzgesetzes restriktiv auszulegen, begründet.

So heil ist die Welt noch nicht, daß eine Personaldatenbank lediglich nach ihrer technischen Auskunftsgeschwindigkeit beurteilt werden sollte.