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OVG Münster verbietet Telekom Eigenwerbung an einem Fernmeldeturm

27.03.2006
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat der Deutschen Telekom großformatige Eigenwerbung an einem Fernmeldeturm in Schwerte (Kreis Unna) verboten.

Wie die Stadt Schwerte am Montag mitteilte, wollte die Telekom unter anderem drei 4,50 Meter hohe und beleuchtete "T"-Buchstaben an dem 158 Meter hohen Turm anbringen. Die Stadt sah darin eine "Verschandelung des Landschaftsbildes".

Nach Angaben von Gerichtssprecher Ulrich Lau sind laut Landesbauordnung Werbeanlagen außerhalb von zusammenhängend bebauten Ortsteilen unzulässig, es sei denn, es ist Werbung an einer "Stätte der Leistung". Dies habe das Gericht für den Fernmeldeturm jedoch verneint. "Eine Stätte der Leistung setzt voraus, dass eine Leistung nicht nur erbracht wird, sondern von einem potenziellen Abnehmer auch nachgefragt werden kann", sagte Lau. Dies sei bei dem Turm jedoch - anders als etwa bei einer Waldgaststätte - nicht möglich. (Az.: 10 A 630/04 vom 14. März).

Das Gericht ließ keine Revision zu. Nach Angaben Laus sei aber eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht Leipzig möglich. Werde dieser stattgegeben, laufe dort ein Revisionsverfahren, bei dem die Anwendung des geltenden Rechts überprüft wird.

Einen ersten Bauantrag durch die Telekom hatte die Stadt bereits 1999 abgelehnt. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren hatte die Telekom geklagt. Auch das erste Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte das Unternehmen verloren. (dpa/tc)