Neues Telemediengesetz stellt auch an Ärzte-Homepages Anforderungen

19.02.2007
Von Dorothea Friedrich
Vom 1. März an gelten neue Bestimmungen für die Betreiber gewerblicher Homepages; also auch für Ärzte.

Dann müssen diese Betreiber ihre Nutzer zusätzlich über Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten sowie über deren Verarbeitung vor der Nutzung verständlich unterrichten. Dies schreibt das neue Telemediengesetz (TMG) vor. Eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über den Datenschutz wird als Wettbewerbsverstoß geahndet. Rechtsexperten rechnen damit, dass dies zu einer neuen Welle von kostenpflichtigen Abmahnungen führen wird. Ärzte mit eigener Praxishomepage sollten schon jetzt eine Datenschutzerklärung im Fußbereich der Startseite aufnehmen und die Nutzer die Belehrung nachweisbar bestätigen lassen. Das rät das Medizinrechts-Beratungsnetz. Es bietet eine kostenlose Erstberatung zum Werberecht für alle Ärzte unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 / 0 73 24 83 (Montag bis Freitag 9 bis 17 Uhr). Das Medizinrechts-Beratungsnetz ist eine Einrichtung des Medizinrechtsanwälte e.V. initiiert von der Stiftung Gesundheit.