Datenschützer will Berliner Erfahrungen einbringen:

Kritischer Blick auf Btx-Staatsvertrag

28.01.1983

BERLIN (bi) - Hinweise auf den deutlich gestiegenes Interesse der Bürger am Datenschutz und kritische Äußerungen zur aktuellen Fassung des Staatsvertrages über Bildschirmtext enthält unter anderem der nun vorliegende Jahresbericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Hans Joachim Kerkau.

Kerkau kümmert sich dem Landespressedienst Berlin zufolge auch um vorbeugenden Datenschutz: Er brachte bereits im Vorfeld gesetzlicher Regelungen entsprechende Vorschläge ein, wie zum Beispiel auf dem Gebiet der Neuen Medien, des Einwohnermeldewesens und der Sozialgesetzgebung. Für diese Bereiche hat Kerkau im Laufe des Jahres ausführliche Stellungnahmen vorgelegt.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben für den Staatsvertrag über Bildschirmtext einen Entwurf für die Datenschutzbestimmungen vorgelegt. Die für diesen Staatsvertrag vorgesehenen Formulierungen sind der Pressemitteilung zufolge "im wesentlichen, jedoch mit einigen entscheidenden Abweichungen übernommen worden".

Während nach dem Vorschlag der Datenschutzbeauftragten die Übermittlung von Abrechnungs- und Verbindungsdaten an Dritte unzulässig sein sollte, sieht die derzeitige Fassung des Staatsvertrages vor, daß bestimmte Daten an Anbieter übermittelt werden dürfen, soweit dies zur Beitreibung von Forderungen - nach einer vergeblichen Mahnung durch die Post - erforderlich ist.

In dem gegenwärtigen Entwurf fehlt ferner die Verpflichtung der Anbieter, die Teilnehmer über Speicherung und Übermittlung der von ihnen erhobenen Daten zu informieren. Eine solche Aufklärung ist aber unabdingbare Voraussetzung für die erforderliche Einwilligung des Betroffenen.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte belegt die Notwendigkeit dieser Regelungen auch unter Hinweis auf seine Erfahrungen mit der Bildschirmtexterprobung in Berlin. So weist er auf einen Fall hin, in dem ein technisch versierter Bürger ein Modem (Verbindungselement zwischen Telefonapparat und Btx-Komponenten) so verändert hat, daß er in den Verarbeitungsbereich einer anderen Person eindringen konnte. So konnte er unter fremdem Namen kostenpflichtige Seiten für mehrere hundert Mark aufrufen.