Kommentar

04.10.1985

Das von den beteiligten Kreisen lange erwartete BGH-Urteil zur Urheberrechtsschutzfähigkeit von Computerprogrammen liegt nun vor. Es ist so ausgefallen, wie es von vielen wohl nicht erwartet, aber doch von einigen bereits prophezeit wurde. Geschützt sind danach nur die Computerprogramme, die sich in der Formgestaltung deutlich gegenüber dem allgemeinen Durchschnittskönnen absetzen.

Computerprogramme werden dem Bereich der Wissenschaft und Technik zugeordnet. Im Hinblick auf eine möglichst störungsfreie Fortentwicklung in Wissenschaft und Technik gilt seit langem der Grundsatz, daß die wissenschaftliche Lehre und das wissenschaftliche Ergebnis frei und jedermann zugänglich sein müssen. Dies bedeutet jedoch, daß - anders als bei den üblicherweise durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Kulturgütern - der geistig- schöpferische Gehalt in der Gedankenführung und- formung des dargestellten Inhalts für die urheberrechtliche Beurteilung wissenschaftlicher oder technischer Werke weitgehend ausscheidet.

Im Hinblick auf die - etwa gegenüber einem Roman - viel geringeren Freiheitsgrade bei der Erstellung eines Computerprogramms ist daher der BGH der Auffassung, daß ein Programm, das lediglich rein handwerksmäßig zusammengestellt ist und sich auf eine mechanisch- technische Aneinanderreihung und Zusammenfügung des Materials beschränkt, kein Urheberrechtsschutz zukommen kann. Damit wird die von manchen Experten befürchtete Behinderung der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Software vermieden, die dann eintreten könnte, wenn alle Computeprogramme einen umfassenden Urheberrechtschutz genießen würden.

Es wird sich erst in der Zukunft zeigen, ob die Software- lndustrie damit leben kann, daß nur die Computerprogramme den umfassenden Urheberrechtsschutz genießen, die ein "deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit in Auswahl, Sammlung, Anordnung und Einteilung der Informationen und Anweisungen gegenüber dem allgemeinen Durchschnittskönnen aufweisen. " Diese Frage dürfte im Normalfall nur von einem Sachver ständigen zu beantworten sein, wodurch sich das Kostenrisiko für einen Urheberrechtsprozeß erhöht:

Ein Ergebnis dieses BGH- Urteils wird sicher sein, daß man sich vermehrt auf den wettbewerbsrechtlichen Schutz (UWG) besinnt, der für alle Computerprogramme bei den doch erheblichen Investitionen für die Programmerstellung in der Regel gegeben ist. Dieser Schutz erstreckt sich allerdings nur auf die gewerbliche Verwertung von identischen oder fast identischen Kopien eines Computerprogramms, wodurch wenigstens die die Software-Industrie am meisten störende gewerbliche Software- Vermarktung erfaßt ist. Der wettbewerbsrechtliche Schutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Kopie für den Privatgebrauch, was aber bei den meisten Programmen - vielleicht mit Ausnahme der Videospiele - von untergeordneter Bedeutung sein dürfte.

Auch wenn das BGH- Urteil die Software- Industrie nicht gerade beglücken wird, so bleibt doch festzustellen, daß jedenfalls die qualitätsvollen Programme, die sich allgemeiner Beliebtheit erfreuen und damit das Ziel der meisten Raubkopierer sind, nunmehr eindeutig durch das Urheberrechtsgesetz - und damit auch durch das Strafrecht - geschützt sind.

Jürgen Betten ist Patentanwalt in München.