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Kölner Landgericht untersagt Powershopping von Primus

13.10.2000

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Powershopping im Internet verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zu diesem Urteil gegen die E-Commerce-Company Primus Online GmbH und ihre Tochter RTL-Primus-Shopping kommt zumindest das Kölner Landgericht in der ersten Instanz. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit Sitz in Frankfurt am Main, die in dem Power- oder Co-Shopping-Modell eine Ausnutzung der Spielleidenschaft der Kunden sehen will. Bei dem Verfahren schließen sich virtuelle Käufergemeinschaften zusammen und drücken so den Preis für das Produkt - teilweise bis auf Großhandelsniveau.

Für die Kunden und Beschäftigten von Primus hat das Urteil zunächst keine Konsequenzen, da man das Geschäftsmodell in jedem Fall weiter verfolgen werde, hieß es aus Köln. Wie bereits angekündigt, bereitet Primus derzeit den Gang in die nächste Instanz vor, was automatisch die Wirksamkeit des Urteils bis zu einer weiteren Entscheidung hemmt. Außerdem prüfen die Online-Verkäufer die Möglichkeit einer sogenannten Sprungrevision, also sofort vor das Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu ziehen und so ein Grundsatzurteil zu erwirken. Ins Gespräch gekommen war die Verkaufspraktik von Primus ursprünglich, weil der Elektrokonzern Philips im vergangenen Oktober eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen erwirkt hatte. Dabei ging es allerdings um einen Verstoß gegen das Rabattgesetz, dass lediglich einen Preisnachlaß von maximal drei Prozent gewährt. Anlass war der Verkauf eines Philips-Fernsehers, der mit einem

Nachlass von elf Prozent über den virtuellen Ladentisch wanderte. Ein Gerichtsurteil zu dieser Frage, die auch Konkurrenten wie den Online-Verkäufer Letsbuyit.com interessieren dürfte, steht allerdings noch aus.