ITRecht

09.09.2005
Von Wolfgang Fritzemeyer

Entwurf eines US-Gesetzes zur Bekämpfung von Online-Kriminalität

In den USA wächst die Online-Kriminalität - in Form von Spam, Spyware sowie Online-Betrug. Um die strengen US-Regelungen zu umgehen, haben Online-Kriminelle ihren Standort in Staaten außerhalb der USA verlegt. Um sicher zu gehen, dass auch solche Kriminelle weiterhin effektiv verfolgt werden können, wurde ein Gesetzesentwurf in den US-Senat eingebracht, der die Kompetenzen der US-Behörden, insbesondere der Federal Trade Commission (FTC), erweitern soll.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Förderung des Dialogs und des Informationsaustauschs zwischen der FTC und ausländischen Behörden, die Online-Kriminalität bekämpfen und den Verbraucherschutz überwachen, vor. Staaten, die mit den USA kooperieren, können dadurch leichter Beweismittel an ihre US-Kollegen weiterleiten und, im Gegenzug, von ihnen gewünschte Beweismittel leichter anfordern. Zudem sieht der Entwurf die Entschädigung von einheimischen und ausländischen Opfern von Online-Kriminalität vor.

Das OLG Frankfurt am Main hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Beklagte den HTML-Quelltext einer auf dem Internet-Portal der Klägerin veröffentlichten Anzeige kopierte und auf ihrer eigenen Internet-Seite veröffentlichte. Die Klägerin hatte diese Anzeige, die ihr von einer Kundin in Word zur Verfügung gestellt worden war, in das HTML-Format umgeschrieben und auf ihrem Internet-Portal veröffentlicht. Die Klägerin sah in dem Verhalten der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung sowie unlauteres Verhalten im Sinne des Wettbewerbsrechts. Das OLG Frankfurt, verneinte eine Urheberrechtsverletzung. Der HTML-Quelltext sei kein urheberrechtlich geschütztes Werk, da es bei der Übersetzung eines Textes vom Word- in das HTML-Format an der hierfür erforderlichen persönlichen Schöpfungsleistung fehle. Auch sei der HTML-Quelltext kein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm, ein Datenbankwerk oder eine Datenbank. Das OLG Frankfurt verneinte schließlich auch das Bestehen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, da solche bei fehlendem urheberrechtlichen Schutz nur bei Vorliegen besonderer Unlauterkeitsmerkmale bestehen können. Dies war nach Meinung des Gerichts vorliegend nicht der Fall, da der durch die Beklagte übernommene HTML-Quelltext der Klägerin keine qualitativen Merkmale aufwies, die ihn von einer alltäglichen, durchschnittlichen Schöpfung in besonderer Weise abhoben.

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2005, Aktenzeichen. 11 U 64/04.

Zusammengestellt von Dr. Wolfgang Fritzemeyer, LL.M., Sozietät Baker & McKenzie LLP in München, E-Mail wolfgang.fritzemeyer@bakernet.com.