IT-Recht aktuell

04.10.2002

EU-weite Harmonisierung des Urheberrechts

Mit dem Regierungsentwurf vom 18. März 2002 will Berlin die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft aus dem Jahre 2001 umsetzen. Neu eingeführt würde danach im Urheberrechtsgesetz das "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung". Des Weiteren würde eine Schrankenregelung den Vorgaben der Richtlinie angepasst, die besagt, in welchen Fällen Urheber es hinnehmen müssen, dass ihre Werke ohne ausdrückliche Zustimmung genutzt werden. Das Gesetz stellt klar, dass auch die digitale Privatkopie grundsätzlich zulässig ist.

BT verliert Hyperlink-Patent-Fall vor US-Bundesgericht

Ein US-Bundesgericht hat die Klage von British Telecom (BT) gegen den aufstrebenden US-Internet-Provider Prodigy Communications zurückgewiesen. In der Klage hatte BT gefordert, Prodigy müsse Lizenzgebühren für den Gebrauch der Hyperlink-Technologie zahlen. BT hatte behauptet, diese Technologie basiere auf ihrem "Sargent Patent" aus dem Jahr 1976. Die betreffende Richterin urteilte, dass es für die geforderten Lizenzgebühren keine Anspruchsgrundlage gebe, da sich das Internet völlig von dem technischen Umfeld unterscheide, wie es in dem Patent beschrieben sei. Keine Jury könne unter diesen Voraussetzungen zu dem Ergebnis kommen, dass Prodigy die Patentrechte der BT verletze.

Überwachung von Internet-Nutzung am Arbeitsplatz

Die Datenschutzgruppe der Europäischen Kommission hat sich in einem Arbeitspapier insbesondere mit der Nutzung von Internet und E-Mails am Arbeitsplatz sowie deren Überwachung beschäftigt. Ein Verbot des privaten Internet-Gebrauchs scheine angesichts dessen Nützlichkeit im Alltag nicht angemessen. Jedenfalls müsse der Arbeitgeber im Falle einer Überwachung die Arbeitnehmer über deren Existenz und Zweck sowie über die Entdeckung des Missbrauchs - etwa eines Pop-up-Fensters - informieren. Die Arbeitsgruppe rät zudem, die Arbeitnehmer mit zwei getrennten E-Mail-Accounts auszustatten, einen im gesetzlichen Rahmen frei kontrollierbaren arbeitsbezogenen Account sowie einen privaten Account, der nur in Ausnahmefällen überprüft werden dürfe.

(Zusammengestellt von Dr. Wolfgang Fritzemeyer, LL.M., Sozietät Baker & McKenzie in München, E-Mail: wolfgang.fritzemeyer@bakernet.com.)