Business-Anwendungen im Internet / Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Online-Geschäften

"Gewußt wie" macht Verträge via Internet niet- und nagelfest

20.03.1998

Viele Unternehmen haben das Internet bereits als Marktplatz für die Anbahnung und den Abschluß von Geschäften entdeckt. Sie werben in Katalogen, Prospekten und Anzeigen mit ihrer E-Mail-Adresse oder präsentieren ihr Angebot im World Wide Web auf einer Homepage. So können Internet-Teilnehmer etwa in virtuellen Geschäften einkaufen, in virtuellen Reisebüros ihren nächsten Urlaub buchen oder bei verschiedenen Verlagen Zeitungen abonnieren. Damit kommt über das Netz ein Vertragsabschluß zustande. In anderen Branchen, beispielsweise bei Banken, Versicherungen und anderen Dienstleistungen, wird die Möglichkeit zum Vertragsschluß im Internet allerdings noch nicht genutzt. Grund für diese Zurückhaltung könnten unter anderem rechtliche Fragen sein, die sich hinsichtlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen.

Das Internet wird auf verschiedene Weise zum Vertragsschluß genutzt. Zum einen besteht die Möglichkeit, daß der Kunde seinen Auftrag per E-Mail erteilt, nachdem er etwa über Print-Werbung auf entsprechende Waren oder Dienstleistungen aufmerksam geworden ist. Zum anderen kann er dies über vorformulierte Erklärungen auf der Web-Seite des Anbieters tun. Dies wird oftmals im Zusammenhang mit Präsentationen des Leistungsangebots auf der Homepage genutzt.

Der Unternehmer möchte den Vertrag in der Regel nicht ohne seine AGB abschließen. Dabei handelt es sich laut Gesetz um "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsabschluß stellt". Vertragsinhalt werden sie nur, wenn beide Vertragsparteien damit einverstanden sind.

Bei Verträgen zwischen Kaufleuten genügt es, daß dem Vertragspartner (etwa der Kunde) diese bekannt sind oder bekannt sein müßten. Außerdem muß für ihn erkennbar sein, daß sie Vertragsbestandteil sind. Anders ist es, wenn mit Nichtkaufleuten, also Privatkunden, ein Vertrag zustande kommt. Sie hat das Unternehmen ausdrücklich auf die AGB aufmerksam zu machen und in zumutbarer Weise inhaltlich zur Verfügung zu stellen. Der Durchschnittskunde soll auch bei flüchtiger Betrachtung erkennen können, daß diese zum Vertrag gehören. Darüber hinaus muß klar erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, welche Klauseln Vertragsinhalt werden sollen.

Auch wenn der Antrag zum Vertragsschluß vom Kunden ausgeht, muß er auf die für ihn meist nachteiligen AGB hingewiesen werden. Allerdings werden sie nur einbezogen, wenn er dies ausdrücklich erklärt. Diese Zustimmung ist auch erforderlich, wenn ein Lieferant den Vertrag nur zusammen mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt. Schweigt der Kunde dazu, reicht das als Einverständniserklärung nicht aus. Fehlt sein ausdrückliches Einverständnis, kommt kein Vertrag zustande. Eine nachträgliche Aufnahme der AGB ist jedoch möglich, wenn beide Parteien einverstanden sind und die gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Vorsicht beim Abschluß im Internet

Beim Vertragsabschluß im Internet kommt der Vertrag in der Regel auf Antrag des Kunden zustande. Die Präsentation des Leistungsangebots stellt noch keinen Antrag des Unternehmers dar, sondern ist lediglich eine Aufforderung. Aus der Sicht des Anbieters ist bei einem Vertragsabschluß im Internet also Vorsicht geboten, wenn seine AGB Vertragsbestandteil werden sollen. Er kann allerdings in einer vorformulierten Auftragserklärung darauf hinweisen. Füllt der Kunde diese Auftragsformulare aus, sind die AGB Vertragsbestandteil. Übermittelt er allerdings beispielsweise seine Bestellung per E-Mail - ohne Hinweis auf die AGB -, bleibt dem Unternehmer nur die Möglichkeit, den oben beschriebenen umständlichen Weg zu gehen oder auf die Einbeziehung seiner AGB zu verzichten.

Auch wenn ein Internet-Surfer etwa eine Bestellung tätigt, indem er ein bereits vorgefertigtes Formular auf einer Web-Seite ausfüllt, muß deutlich auf die AGB hingewiesen werden. Unzureichend ist es, den Hinweis nur auf der Homepage zu plazieren. Er sollte vielmehr in das Auftragsformular integriert oder dem "Bestell-Icon" unmittelbar vorangestellt werden.

Icon als Hinweis auf Geschäftsbedingungen

Wichtig ist auch, daß der Kunde erkennen kann, auf welcher Seite er die Geschäftsbedingungen findet. Empfehlenswert ist es, diesen Hinweis als Icon zu gestalten oder einen Link zur entsprechenden Web-Seite zu legen. Außerdem läßt sich der AGB-Text unmittelbar vor das Icon stellen, das den Kunden zum Auftragsformular führt. So wird er zwangsläufig darauf hingewiesen. Der Hinweis ergibt sich dann bereits daraus, daß die AGB in den dem Kunden vorliegenden Vertragstext integriert sind.

Plaziert der Verwender die AGB hinter dem Icon, ist ein deutlicher Hinweis davor erforderlich, um zu gewährleisten, daß auch ein flüchtiger Betrachter von ihnen Kenntnis nehmen kann. Sie müssen im Volltext auf der Web-Seite abzurufen sein oder dem Kunden in Papierversion, etwa in einem Katalog, vollständig abgedruckt vorliegen. Dabei ist darauf zu achten, daß sie für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar und übersichtlich gestaltet sind sowie einen angemessenen Umfang haben. Im Internet lassen sich auch längere Texte bequem wahrnehmen, weil sie mit Hilfe der Bildlaufleiste des Programms "fließend" gelesen und Schriftart, Schriftgröße sowie Layout beliebig gestaltet werden können. Darüber hinaus hat heutzutage nahezu jeder Internet-Anwender Zugang zu einem PC, auf dem er die AGB speichern oder mit dessen Hilfe er sie ausdrucken kann.

Da sich der Kunde regelmäßig freiwillig des Internet zum Vertragsabschluß bedient, kann ihm auch zugemutet werden, von den verfügbaren technischen Möglichkeiten zur Kenntnisnahme Gebrauch zu machen. Im Internet können also ohne weiteres die gleichen AGB verwendet werden wie bei herkömmlichen schriftlichen Verträgen.

Bei internationalen Verträgen zwischen zwei Privatpersonen oder einer Privatperson und einem Kaufmann hängt es davon ab, ob die Parteien deutsches Recht gewählt haben. Eine solche Rechtswahl ist in den AGB grundsätzlich zulässig. Wurde keine ausdrückliche Verabredung getroffen, kann meist davon ausgegangen werden, daß stillschweigend das Recht des Staates gewählt wird, in dem der Nutzer der AGB seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Hauptsitz hat. Liegt weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien vor, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung erbringt, zur Zeit des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Hauptsitz hat. Beim Vertragsabschluß eines deutschen Unternehmers mit einem ausländischen Kunden im Internet greift als in der Regel das deutsche Gesetz, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Doch auch hier gibt es gesetzliche Schranken. Fehlt in einem Vertrag zwischen einem deutschen Anbieter und einem deutschen Kunden der Auslandsbezug, greift deutsches Recht, selbst wenn in den AGB des Unternehmens französisches Recht bestimmt wurde. Unter Auslandsbezug ist zu verstehen, daß beispielsweise eine Partei ihren Sitz im Ausland hat oder daß die Leistungen im Ausland erbracht werden.

Das Recht im Staat des Kunden beachten

Weitere Einschränkungen sind für Geschäfte zu beachten, die rein privaten Zwecken des Kunden dienen und die sich auf die Lieferung von Waren oder einer Dienstleistung beziehen. Das gleiche gilt für Verträge, die die Finanzierung eines solchen Geschäfts zum Gegenstand haben. In zwei Fällen richtet sich die Einbeziehung der AGB in den Vertrag dann nach dem Recht des Kundenstaates: erstens, wenn die Internet-Werbung des Unternehmers vor Vertragsabschluß im Verbraucherstaat abrufbar war und der Kunde von dort aus auf einer Web-Seite des Unternehmers die Auftragserklärung abgibt. Zweitens, wenn der Kunde seine Willenserklärung per E-Mail an eine in seinem Staat ansässige Niederlassung des Anbieters übermittelt und diese eine eigene Internet-Adresse besitzt.

Sprachkenntnisse sind entscheidend

Darüber hinaus lassen sich die gesetzlichen Regelungen in bezug auf die AGB zum Schutz deutscher Nichtkaufleute gegenüber ausländischen Unternehmern auch bei anderen Geschäften anwenden. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag zwar grundsätzlich ausländischem Recht unterliegt, aber einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufweist.

Werden AGB in internationale Verträge mit einbezogen, stellt sich auch die Frage, in welcher Sprache der Hinweis und der AGB-Text verfaßt sein muß. Auf die tatsächlichen Sprachkenntnisse des Kunden kommt es nämlich nicht an, wenn auf der Web-Seite der Hinweis und der AGB-Text in derselben Sprache verfaßt sind wie die Werbung und das Auftragsformular. Weichen beide sprachlich davon ab, werden die AGB dagegen nur dann Vertragsinhalt, wenn der Kunde beide Sprachen ausreichend beherrscht. Andernfalls muß der Unternehmer nicht nur den Hinweis in einer dem Kunden nachweisbar verständlichen Sprache geben, sondern auch seine AGB in einer übersetzten Fassung bereithalten - oder den Kunden dazu bewegen, ausdrücklich auf die Kenntnisnahme der AGB in seiner Sprache zu verzichten.

Angeklickt

Verträge, die über das Internet geschlossen werden, haben ihre Tücken. Ein besonderes Augenmerk gilt den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in der Regel Vertragsbestandteil sind. In diesem Beitrag soll deshalb gezeigt werden, welche Schwierigkeiten bestehen - auch im Hinblick auf die weltweite Vernetzung, die zu internationalen Verträgen führt. Fraglich ist, wann hier die AGB nach dem deutschen Gesetz mit einzubinden sind und in welcher Sprache sie verfaßt sein müssen.

Philipp Koehler ist Doktorand am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - zivilrechtliche Abteilung - der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster.