Datenverarbeitung in der Rechtspraxis

Folge 17

28.03.1980

Zur Entscheidung der Frage, wie der jeweilige Wartungsvertrag zu klassifzieren ist, ist eine Auslegung der vertraglichen Bestimmungen erforderlich. Verpflichtet sich der Wartungspflichtige, in Störfällen die Betriebsbereitschaft wieder herbeizuführen, findet Werkvertragsrecht Anwendung, unabhängig davon, wie der Vertrag bezeichnet ist. Dieses gilt selbst dann, wenn er ausdrücklich Dienstvertrag genannt wird. Schuldet dagegen der Wartungspflichtige lediglich zweckgerichtete Wartungsleistungen, dürfte ein Dienstvertrag vorliegen, auch wenn als Zweck die Wiederherbeiführung der Betriebsbereitschaft ausdrücklich genannt ist. Als Ergebnis der Auslegung eventuell verbleibende Zweifel an der Rechtsnatur des Vertrages gehen zu Lasten des Wartungspflichtigen, da üblicherweise Reparaturmaßnahmen im Rahmen von Werkverträgen in Auftrag gegeben werden und das eigentliche Interesse des Anwenders auf die Behebung der Störung, nicht jedoch auf die zur Verfügungstellung des Mittels geht.

Üblicherweise verpflichtet sich der Wartungspflichtige im Rahmen der Wartungsverträge auch zur Lieferung und zum Einbau von Ersatzteilen. Diese sind in der Wartungspauschale mit abgegolten. Für den Anwender ist wichtig, daß in diesem Punkt Kaufrecht Anwendung findet. Das heißt, daß der Wartungs- verpflichtete nach dem Gesetz für die Dauer von 6 Monaten gewährleistungspflichtig ist, auch wenn der Wartungsvertrag zwischenzeitlich beendet worden sein sollte. Auch in diesem Fall muß also der Wartungspflichtige einen kostenlosen Austausch des fehlerhaften Teils vornehmen.

Ein in Anwenderkreisen viel diskutiertes Problem liegt auch in der Frage, innerhalb welcher Zeit nach erfolgter Störungsmeldung die Wartungsarbeiten aufgenommen werden müssen. Die Fragestellung ist im Grunde nur korrekt, wenn die Wartung im Rahmen eines Dienstvertrages geschuldet ist.

Ist die Wartung im Rahmen eines Werkvertrages geschuldet, also der Wartungspflichtige zur (Wieder-) Herbeiführung der Betriebsbereitschaft verpflichtet, lautet die Fragestellung entsprechend anders, nämlich: Innerhalb welchen Zeitraumes ist der Wartungspflichtige zur Wiederherbeiführt der Betriebsbereitschaft verpflichtet? In diesem Sinne stellt sich die Frage auch wenn der Wartungspflichtige im Rahmen eines Mietvertrages tätig wird, wo genau wie im Falle des Werkvertrages der Erfolg geschuldet wird.

In aller Regel treffen die geschlossenen Vereinbarungen über diese Frage keine Aufgabe.

Man wird auf den ersten Blick meinen, daß dieses für den Anwender nachteilig sei. Genau das Gegenteil ist jedoch der Fall.

Unabhängig von der Frage, ob Dienst-, Werk- oder Mietvertrag ist die Wartungsleitung

mangels anderweitiger Vereinbarung nämlich mit dem Störungsfall fällig. Das heißt, daß der Anwender innerhalb einer angemessenen Zeit die Aufname der Arbeiten beziehungsweise die Behebung der Störung erwarten kann, wobei sich im letzterem Falle natürlich die Zeit, die der Anwender dem Wartungsunternehmen einräumen muß, selbstverständlich zu orientieren hat an etwaigen Schwierigkeiten der Fehleridentifizierung und -behebung im Einzelfall.

Dennoch spielt auch im letzteren Fall, also wo die Fehlerbehebung als solche geschuldet ist, die Zeit, die der Anwender auf das Erscheinen des Wartungsdienstes wartet, eine erhebliche Rolle.

Bei der erheblichen Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung im Rahmen der betrieblichen Organisation oder in noch höherem Umfange wenn sie im Rahmen einer Real-Time-Anwendung oder gar in der Fertigungssteuerung eingesetzt wird, spielt die Dauer der Ausfallzeit für den Anwender eine ganz erhebliche Rolle. Insbesondere im Bereich von Real-Time-Anwendungen oder der Produktionssteuerung werden nicht wiedergutzumachende Schäden verursacht. Das bedeutet, daß sich der Wartungspflichtige bei der Organisation seines Wartungsdienstes, insbesondere bei der Ausstattung desselben mit personellen und sachlichen Mitteln der großen Bedeutung der Datenverarbeitung für den Anwender anzupassen hat

Der Anwender wird davon ausgehen dürfen, daß der Wartungspflichtige innerhalb von 4 Stunden nach Störungsmeldung seinen Wartungsdienst an der Anlage zum Einsatz zubringen hat. Zwar tritt nach Ablauf von 4 Stunden nicht ohne weiteres der Tatbestand des Verzuges mit daraus folgenden Schadensersatzverpflichtungen ein. Hierfür bedarf es vielmehr erst einer Mahnung, die in einer dringenden Aufforderung zur Erbringung der Wartungsleistung besteht. Zweckmäßigerweise sollte die Leistungsaufforderung mit Fristsetzung verbunden sein.

Bei Anwendungen von besonderer Wichtigkeit für den Wartungsberechtigten wird dieser von dem Wartungspflichtigen verlangen können, daß dieser seinen Wartungsdienst innerhalb einer kürzeren Zeit als 4 Stunden vor Ort erscheinen läßt. Dieses gilt auch dann, wenn durch einen längeren Ausfall der Datenverarbeitungsanlage größere Schäden drohen. Dieser besonderen Interessenlage des Anwenders muß der Wartungspflichtige sogar dadurch Rechnung tragen, daß er die Bearbeitung früher eingegangener Störungsmeldungen zurückstellt und den wichtigeren Störungsfall verzieht. Hierzu ist selbst ein Wartungsunternehmen verpflichtet, wenn es als marktbeherrschend angesehen werden muß und deshalb dem Gebot der Gleichbehandlung unterliegt. Dieses dürfte in jedem Fall gegeben sein, wenn ein Hersteller selbst die Wartung seiner Maschinen übernimmt, zumal in der Regel Dritte gar nicht in der Lage sind, die Maschinen dieser Hersteller zu warten oder Ersatzteile zu liefern. Wird wegen der besonderen Dringlichkeit ein Wartungsfall vor dem anderen vorgezogen, dürfte dieses in kartellrechtlicher Hinsicht ein sachlich rechtfertigender Grund für die eventuell darin liegende Ungleichbehandlung sein.

Wird fortgesetzt