Online-Banking

Eingabe einer falschen Kontonummer kann teuer werden

09.07.2008
Von Wolfgang Fritzemeyer
Wer Geld überweist und dabei eine falsche Kontonummer angibt, hat keinen Anspruch darauf, das Geld zurückzubekommen.

Eine Speditionsfirma wollte eine Forderung in Höhe von Euro 1.800 im Wege des Online-Banking auf das Konto des betreffenden Forderungsinhabers überweisen. Bei der Eingabe der Kontonummer des Forderungsinhabers unterlief der Speditionsfirma ein Zahlendreher. Das Geld wurde daraufhin von einer dritten Person bei der betreffenden Bank geführten Konto mit der fälschlicherweise eingegeben Kontonummer gutgeschrieben. Diese Zahlungsempfängerin meldete diese offensichtliche Fehlüberweisung nicht, freute sich ihre Glücks und gab das gesamte Geld aus.

Da von der Empfängerin des Geldes wegen Zahlungsunfähigkeit nichts mehr zu erlangen war, wurde die Bank des Gläubigers (Empfängerbank) vor dem Amtsgericht (AG) München auf Erstattung der Euro 1.800 in Anspruch genommen. Die Empfängerbank, so die Argumentation in der Klageschrift, hätte den Namen des Schuldners und die Kontonummer abgleichen und so den Zahlendreher aufdecken müssen. Dieser Argumentation folgte das AG München nicht. Es wies vielmehr die Klage ab und führte aus, dass die Empfängerbank im beleglosen Überweisungsverkehr keine Pflicht zum Abgleich von Kontonummer und Empfängernamen treffe. In einem solchen Fall sei die Empfängerbank berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelte Überweisung ausschließlich auf der Grundlage der angegebenen Kontonummer auszuführen.

AG München, Urteil vom 18. Juni 2007, Az. 222 C 5471/07

(zusammengestellt von Professor Wolfgang Fritzemeyer, L.L.M., Baker &McKenzie)