DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

17.11.1978

Dr. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt in Heidelberg

II. Die Muster

Il. 2. Personalgestellungsvertrag

Hier ist zwischen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung und gelegentlicher Arbeitnehmerüberlassung, das heißt Personalgestellung, zu unterscheiden. Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, "wenn die in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte den (tatsächlichen) Gegenstand des Betriebes (oder eines Betriebsteils) bildet" (Bayerisches Oberstes Landesgericht RReg. 4 St 93/76).

In diesem Fall bedarf der AN-Verleiher einer Genehmigung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (vom 7. August 1972, BGB1 I 1393). Diese erhält ein in Personalangelegenheiten zuverlässiger Geschäftsmann ohne Schwierigkeiten. Unangenehm am Gesetz ist nur, daß kein Mitarbeiter länger als drei Monate an denselben Entleiher ausgeliehen werden darf. Anderenfalls liegt der Verdacht nahe, daß der Verleiher unzulässige Arbeitsvermittlung nach dem Arbeitsförderungsgesetz betreibt. Diese Schranke gilt nicht bei (gelegentlicher) Personalgestellung.

Personalgestellung unterscheidet sich von einem Dienstvertrag mit einer Firma dadurch, daß die Mitarbeiter des AN (Auftragnehmers) in den Betrieb des AG eingegliedert werden. Wesentliche Kennzeichen für die Eingliederung sind:

- die Weisungsgebundenheit der Mitarbeiter gegenüber dem AG (Auftraggeber),

- die weitgehende Einhaltung der Arbeitszeiten des AG,

- die Ableistung von mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit beim AG.

Die - vorübergehende - Eingliederung kann allerdings auch durch einen Dienstvertrag erreicht werden, der Vereinbarungen über die Eingliederung enthält. Bei einem Personalgestellungsvertrag versteht sich die Eingliederung hingegen von alleine, zum Beispiel daß die Mitarbeiter die Arbeitszeiten des AG einzuhalten haben oder daß sie an betriebsfreien Tagen des AG nicht arbeiten brauchen und dürfen (also keine Testzeit bekommen).

Das Muster ist in der Praxis ohne weiteres durchsetzbar; es ist in der Praxis erprobt. Auf die Darstellung eines Vertrags über Arbeitnehmerüberlassung wird verzichtet, weil diese kaum vorkommt.

Anmerkungen zum Muster

- zu ° 1: siehe auch Anmerkungen zu ° 1 Dienstvertrag. Der Endtermin der Mitarbeit kann hier festgelegt werden. Die Mitarbeit kann auch für unbestimmte Zeit vereinbart werden. In diesem Fall bedarf es

- zu ° 2 einer Vereinbarung, wie die Überlassung jedes einzelnen Mitarbeiters beendet wird (Kündigung mit beliebiger Kündigungsfrist). Der Vertrag endet dann insgesamt mit der Kündigung der Überlassung des letzten Mitarbeiters.

- zu ° 3: Der Einsatzort beim AG ist anzugeben.

- zu ° 10: Der Gerichtsstand ist anzugeben.