DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

26.01.1979

Von Dr. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt in Heidelberg

II.5 Werkvertrag

Erstellung von Gutachten

- zu ° 7 Nr. 5: s. Anmerkungen zu ° 3 Nr. 3.

- zu ° 11 Nr. 2: Die Formulierung unter b) muß hier berücksichtigen, daß es keine formalisierte Dokumentation gibt, die erkennen lassen würde, ob der AN mündliche Änderungswünsche akzeptiert hat oder nicht.

- zu ° 12: Der AG kann im Laufe der Arbeit erkennen, daß er kein Interesse mehr an dem Gutachten hat oder daß die Zusammenarbeit nicht funktioniert u. a. m., ohne daß er dem AN konkrete Vorwürfe machen könnte. Deswegen hat er ein vertragliches Kündigungsrecht. Dies entspricht ° 649 BGB. Abweichend davon erhält der AN gemäß Nr. 2 nicht den entgangenen Gewinn, sondern pauschaliert 10 Prozent der entfallenen Vergütung. Der AN erhält nach Nr. 3 allerdings viel weniger, wenn er Anlaß zur Kündigung gegeben hat. Dazu ist kein wichtiger Grund nötig, wie es Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist. Der AG trägt die Beweislast. Im Zweifel wird man sich einigen: Der AG kündigt so, daß der AN die in Arbeit befindlichen Einzelleistungen abschließen kann und so seinen gesamten Aufwand vergütet bekommt, aber keine 10 Prozent Abgeltung erhält.

Urheberrechtlich geschützt: Vervielfältigungen nur zum eigenen Gebrauch zulässig.

Vertragsbedingungen für die Erstellung von Gutachten

Stand 1. 1. 1979

° 1 Vertragsgegenstand

Das Gutachten ist so zu erstellen, wie es der AN auf der Grundlage des Pflichtenheftes angeboten hat. Der AN darf davon nur mit schriftlicher Zustimmung des AG abweichen.

° 2 Einsatz von Mitarbeitern

1. Der AN darf nur die im Angebot aufgeführten Mitarbeiter - abgesehen von Hilfspersonal - einsetzen. Der Einsatz anderer Mitarbeiter bedarf der Zustimmung des AG, sie darf nur verweigert werden, wenn die Interessen des AG erheblich beeinträchtigt werden würden.

2. Für den Einsatz von Unterauftragnehmern und deren Mitarbeitern gilt Nr. 1 entsprechend.

° 3 Ergänzende Leistungen

1. Das Gutachten ist . . fach zu übergeben, und zwar Texte maschinengeschrieben, zeichnerische Darstellungen in ordentlicher und kopierfähiger Form.

2. Der AN hat gleichzeitig eine Kurzfassung von höchstens Seiten . . fach zu übergeben. Er hat darin sämtliche Vorschläge aufzuführen.

3. Zwischenergebnisse sind entsprechend dem Angebot . . fach in ordentlicher Form vorzulegen. Der AN kann von sich aus weitere Zwischenergebnisse, unter einer Ankündigungsfrist von ... Tagen, vorlegen. Dem AG stehen jeweils . . . Tage zur Stellungnahme beziehungsweise zur Genehmigung zu. Der AN ist bereit, jedes Zwischenergebnis . . . Tag(e) lang beim AG zu besprechen. Erhebt der AG bis zu acht Tagen nach Ablauf der Genehmigungsfrist keine Einwendungen, gelten die Zwischenergebnisse als genehmigt.

4. Der AN ist verpflichtet . . . Wochen vor dem Übergabetermin nach Nr. 1 einen Gutachtenentwurf . . . fach vorzulegen und ihn ausführlich zu erörtern. Der AG hat die Erörterung innerhalb von Wochen durchzuführen.

5. Der AN ist verpflichtet, das Gutachten mit optischem Material auf der Grundlage der Kurzfassung an . . Tagen vorzustellen.

6. Der AN zahlt für jede angefangene Woche Verzug bei der Übergabe des Gutachtens 1/2 Prozent der Vergütung gemäß ° 5 Nr. 1 als Vertragsstrafe, höchstens jedoch 5 Prozent. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

° 4 Zusammenarbeit

1. Der AG benennt einen Ansprechpartner, der dem AN für notwendige Informationen sowie für Entscheidungen, für die kein besonderes Vorgehen vereinbart ist, zur Verfügung steht. Der AN hat den Ansprechpartner einzuschalten, wenn und soweit die Ausführung des Auftrags es erfordert.

2. Der AN hat den Projektleiter in seinem Angebot benannt ° 2 Nr. 1 gilt entsprechend. Der Projektleiter ist in allen Fragen für den AN entscheidungsbefugt. Der AG hat stets den Projektleiter einzuschalten wenn er Auskünfte über Inhalt und Fortgang der Arbeit wünscht.

3. Der AG ist auf Wunsch des AN verpflichtet, vorhandene Informationen zusammenzutragen und zu übergeben. Er ist verpflichtet, Informationen zu beschaffen, die gewöhnlicherweise oder nach der in diesem Vertrag vereinbarten Vorgehensweise vom AG zu beschaffen sind. Er wird sich auch im übrigen bemühen, den AN zu unterstützen, soweit dies gewöhnlicherweise vom AG erwartet werden kann.

Soweit der AG diese Pflichten verletzt, wird der AN von seiner Leistungspflicht befreit. Er hat dann das Gutachten so zu erstellen, wie es die übergebenen Informationen erlauben.

4. Der AN ist bei der Gestaltung seiner Tätigkeit frei. Er ist innerhalb seines Angebots für die sachgerechte Vorgehensweise verantwortlich.

AG und AN werden rechtzeitig Termine für Erörterungen u. a. m. treffen.

5. Ansprechpartner und Projektleiter werden die Zusammenarbeit entsprechend dem Zeit- und Arbeitsplan regelmäßig besprechen, das heißt durchschnittlich alle . . . Wochen. Darüber hinaus kann der AG jederzeit Auskunft über Inhalt und Fortschritt der Arbeit verlangen. Der AN hat spätestens drei Arbeitstage vor jedem Besprechungstermin einen schriftlichen Sachstandsbericht vorzulegen. Darin ist jedesmal der Zeit- und Arbeitsplan fortzuschreiben.

° 5 Vergütung

1. Die im Angebot geforderte Vergütung deckt sämtliche Leistungen des AN ab. Zusätzlich wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.

2. Die Vergütung wird wie folgt fällig

- Prozent

- Prozent vierzehn Tage nach Vorlage des Gutachtenentwurfs, sofern dieser nicht wesentliche Mängel aufweist.

- 10 Prozent nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Beseitigung der gemeldeten Fehler. 3. Für jede Zahlung ist eine Rechnung zweifach unter Angabe der Voraussetzungen für die Zahlung zu stellen.

° 6 Änderung der Leistung, Nachforderungen

1. Der AG behält sich vor, die Aufgabenstellung zu ändern, soweit dies für den AN zumutbar ist (s. auch ° 11 Nr. 2).

2. Soweit dies oder irgendeine andere Ursache den Aufwand erhöht oder die Übergabe verzögert, kann der AN eine höhere Vergütung oder Terminverschiebungen nur verlangen, wenn er

a) innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung schriftlich auf die möglichen Auswirkungen hinweist und

b) gleichzeitig oder innerhalb von weiteren 14 Tagen schriftlich eine neue Vergütung beziehungsweise neue Termine angibt oder Verhandlungen darüber verlangt.

Die neue Vergütung beziehungsweise neue Termine werden unter Berücksichtigung der entsprechenden Mehr- oder Minderleistungen vereinbart.

Widerspricht der AG Angaben gemäß b) nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich, gelten sie als vereinbart.

° 7 Gewährleistung

1. Der AN ist zur Nachbesserung innerhalb einer vom AG zu setzenden angemessenen Nachfrist verpflichtet. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der AG berechtigt, einen Dritten auf Rechnung des AN mit der Nachbesserung zu beauftragen.

2. Der AG ist berechtigt, sofort einen Dritten auf Rechnung des AN zu beauftragen, wenn die Fehler nahe legen, daß die mit dem Auftrag betrauten Mitarbeiter des AN nicht die dafür erforderliche Qualifikation hatten.

3. Die Gewährleistung beginnt mit Übergabe des Gutachtens und dauert drei Monate.