Urteil des OLG Karlsruhe zum Urheberrecht:

DV-Programme sind grundsätzlich geschützt

06.05.1983

Das LG Mannheim hatte in der Diskussion über die Urheberrechtsfähigkeit von DV-Programmen den ersten Pflock eingeschlagen und die Urheberrechtsfähigkeit grundsätzlich abgelehnt. Die COMPUTERWOCHE hat das Urteil in der CW vom 19. März 1982 veröffentlicht. Das OLG Karlsruhe hat letzt dieses Urteil aufgehoben und die Urheberrechtsfähigkeit - von banalen Programmen abgesehen - mit folgenden Entscheidungsgründen bejaht (Urteil vom 9. Februar 1983 - 6 U l50/ 81):

"II 1. Computerprogramme sind dem urheberrechtlichen Rechtsschutz zugänglich. Ein Computerprogramm ist eine in beliebiger Sprache abgefaßte Folge von Befehlen, die eine digitale Rechenanlage in die Lage versetzen, eine bestimmte Funktion der Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzuzeigen, auszuführen oder zu erzielen, vgl. DIN 44 300; Definition, Mustervorschriften für Computersoftware, GRUR 1979, 306 f. Der Kern des Computerprogramms besteht im Algorithmus, als diejenige knappe, aber vollständige Anweisung, die es ermöglicht, auf dem vorgegebenen Rechner (Hardware) durch ihre schematische Befolgung gleichgelagerte Aufgaben zu lösen. Das Computerprogramm erfordert einen für die Lösung einer bestimmten Aufgabe mit einer Datenverarbeitungsanlage geeigneten Algorithmus. Für die urheberrechtliche Betrachtung ist von Bedeutung, daß dieser Algorithmus - die dem Programm immanente Rechenregel, seine mathematischen Prinzipien - als solcher dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich sein kann, R. Köhler, Der urheberrechtliche Schutz der Rechenprogramme, Urheberrechtliche Abhandlungen, Heft 8, München 1968, Seite 12, 60; Wittmer, Der Schutz von Computersoftware - Urheberrecht oder Sonderrecht, Bern 1981, Seite 67 f.; Kolle GRUR 1974, 6, 10; Ulmer/ Kolle, GRUR Int. 1982, 489, 497. Er ist eine Anweisung an den menschlichen Geist, an dessen Stelle die Maschine tritt, also eine Lehre, die als solche dem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich ist, BGH GRUR 1979, 464, 465 - Flughafenpläne; 1981, 520, 521 - Fragensammlung. Wissenschaftliche Lehren und Ideen sind ebensowenig wie Gebrauchsanweisungen in bezug auf ihren Inhalt urheberrechtsschutzfähig. Das Urheberrecht dient nicht der Verrechtlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse; diese müssen Gemeingut bleiben (zum Persönlichkeitsschutz für wissenschaftliche Arbeiten vgl. Engel, GRUR 1982 705 ff.). Da der Algorithmus als wissenschaftliche Anweisung also nicht urheberrechtsschutzfähig ist, kann er als solcher grundsätzlich auch nicht zur Begründung einer urheberrechtsschutzfähigen Leistung bei der Formgestaltung herangezogen werden.

2. Urheberrechtsschutzfähige Tatbestände sind deshalb im weiteren Bereich der Computersoftware (vgl. Mustervorschriften a.a.O.) zu suchen, welche die Entwicklungsstadien von der Aufgabenstellung über die Problemanalyse, den Datenflußplan, den Programmablaufplan bis zum Schreiben des Primärprogramms, auch Quellenprogramm genannt, und dessen Codierung erfaßt. Bei dieser Tätigkeit, die ein Aufbereiten des Problemstoffes nach formalen Gesichtspunkten erfordert, kann eine persönliche geistige Schöpfung als urheberrechtsschutzfähiges Werk im Sinne des ° 2 Abs. 2 UrhRG anfallen. Soweit dabei die Sprache oder Sprachsymbole als Ausdruckmittel verwendet werden, läßt sich der Begriff des Schriftwerks im Sinne des ° 2 Abs. 1 Ziff. 1 UrhRG verwenden. Auf die Allgemeinverständlichkeit der gewählten Sprache kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß die verwendeten Ausdrucksmittel eine einheitliche, Dritten sinnlich wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen. Die Verwendung mathematischer Zeichen und Symbole steht der Verständlichkeit als Sprachmittel nicht entgegen, von Gamm WRP 1969, 96, 97; Haberstumpf, GRUR 1982, 142, 145. Soweit es jeglicher Sprachsymbole mangelt, gewährt ° 2 Abs. 1 Ziff. 7 UrhRG mit, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art einen Werkkatalog." (Werkcharakter?)

"Die Zuordnung des Computerprogramms als Schriftwerk oder als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art ist sowohl für die Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit allgemein als auch für die Feststellung der Werkqualität im Einzelfall ohne Bedeutung, von Gamm a.a.O. Seite 98. Eine künstlerische Formgestaltung kommt dem Rechenprogramm im Zweifel nicht zu. Auf eine künstlerisch ästhetische Wirkung ist nicht abzustellen. Entscheidend ist die äußere Form der Gedankenführung. Dabei wird die Formgestaltung des Schriftwerks durch seinen Inhalt beeinflußt, ohne daß der Werkcharakter nach dem Inhalt der Mitteilung zu bestimmen wäre. Urheberrechtlicher Gegenstand des Programms ist die von seinem Inhalt geprägte Form des, Gewebes' (Ulmer/ Kolle a.a.O. Seite 495), also die Gestaltung des Datenflußplans und/ oder des Programmablaufplans und/oder des Primärprogramms. Die Programmgestaltung wird im wesentlichen beeinflußt vom Inhalt der gestellten Aufgabe und ihrer Lösung sowie den technischen Möglichkeiten der benutzten Hardware. Dadurch können die Grenzen der schöpferischen Gestaltung, aber auch zugleich die Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten für einen Systemanalytiker oder Programmierer bei der Niederschrift des Programms aufgezeigt sein. Der Schutz des Inhalts einer individuellen Anweisung ohne eine originelle Formgestaltung ist entgegen Wittmer (a.a.O. Seite 16 ff., 96) mit dem geltenden Verständnis des deutschen Urheberrechts nicht vereinbar. Die Frage der Schutzfähigkeit kann schon aus Gründen der Rechtsklarheit nicht danach beantwortet werden, ob die wissenschaftliche Lehre individuelle Züge aufweist oder als Gemeingut einzuordnen ist. Es können sich vielmehr im Einzelfall gerade aus dem Grundverständnis, daß die wissenschaftliche Lehre frei und jedermann zugänglich ist, gewisse Beschränkungen des urheberrechtlichen Schutzes für die Darstellung und Gestaltung einer wissenschaftlichen Lehre ergeben, vgl. BGH GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit. Die schöpferisch geistige Leistung muß sich in der Formgebung selbst niederschlagen; der Werkcharakter muß in der Darstellung selbst offenbar werden. Die Werkqualität kann nicht allein mit dem schöpferischen Gehalt, der Individualität der mitgeteilten wissenschaftlichen Lehre begründet werden, ebensowenig wie sie mit der Feststellung, es werde nur Gemeingut mitgeteilt, abgelehnt werden kann, vgl. BGH GRUR 1969, 85, 87 - Pfiffikus-Dose; GRUR 1979, 464, 465 - Flughafenpläne; GRUR 1980, 227 230 - Monumenta Germaniae Historica; Sieber BB 1981,1574, 1551.

Ein Schriftwerk und gerade das Computerprogramm kann seine Prägung als schöpferische geistige Leistung im Sinne des ° 2 Abs. 2 UrhRG in der Sammlung, Auswahl, Anordnung und Zuordnung eines vorhandenen oder neu verarbeiteten Stoffes gewinnen; vgl. BGH GRUR 1979, a.a.O.; 1980 a.a.O.; von Gamm a.a.O. Seite 98; Köhler a.a.O. Seite 54. Die Gestaltungsvielfalt beim Ablauf eines Rechenprogramms läßt Freiraum für eine schöpferische Leistung. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Gegenstand des Programms und die vorhandenen technischen Mittel den Programmablauf zwangsläufig vorzeichnen. Ob auch in der Wahl der sprachlichen Ausdrucksmittel, der Verwendung bestimmter Symbole ein breiter Raum für urheberrechtlich schutzfähige schöpferische Gestaltungen liegt (so: Wittmer a.a.O. Seite 109, Ulmer/ Kolle a.a.O. Seite 455) muß mit Köhler (a.a.O. Seite 62) bezweifelt werden.

3. Die Computersoftware gewinnt - letztlich meist im Bereich des Quellenprogramms - Werkcharakter dann, wenn die Aufbereitung des Stoffes, seine Auswahl, Anordnung und Darbietung eine persönliche geistige Schöpfung erkennen lassen, die schöpferische Leistung sich also in Form des Werkes niederschlägt. Entgegen der Ansicht des Landesgerichts (vgl. auch Zahn GRUR 1978, 207, 209, ein gewisser Anspruch des Herzens') kommt es auf einen geistig ästhetischen Gehalt der Werkform im Sinne einer der Schönheitssinn ansprechenden Wirkung nicht an, E. Ulmer, Der Urheberrechtsschutz wissenschaftlicher Werke unter besonderer Berücksichtigung der Programme elektronischer Rechenanlagen, 1967 Seite 12 f. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, daß der bearbeitete Stoff eine willkürliche Formgebung - Aufbereitung - zuläßt und diese einer selbständigen, schöpferischen Geistestätigkeit entspringt, RGZ 105, 160, 162. Für die Beurteilung als schöpferische Leistung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darf nicht darauf abgestellt werden, mit welchem geistigen Aufwand und Mühe die Problemanalyse durchgeführt oder das Quellenprogramm konzipiert worden ist. Ebenso ist unerheblich, ob die Aufgabenstellung neu war und einer genialen Eingebung bedurfte.

4. Die Werkqualität eines Programms für die Datenverarbeitungsanlage läßt sich entgegen der vielfach, auch von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht allein damit begründen, daß bei einer Vielzahl eingesetzter Programmierer eine entsprechende Vielfalt unterschiedlicher Programme entwickelt würde. Eine solche Feststellung beschränkte den urheberrechtlichen Werkbegriff auf eine persönliche Leistung und vernachlässigte dessen weitere Voraussetzung als geistig schöpferische Tätigkeit. Ebensowenig kann die Quantität der Verarbeitungsschritte im Programmablauf (vgl. Kolle, GRUR 1974, 4, 6) allein bestimmendes Kriterium für die Einstufung als urheberrechtlich geschütztes Werk sein, weil damit die Beurteilung als schöpferische Leistung verwischt würde. Eine persönliche geistige Schöpfung durfte beispielsweise zu vermeiden sein, wenn es darum geht, vorgegebene Daten (tabellarische Übersichten, Karteidaten) in der Speicheranlage zu erfassen, um über den Rechner eine rasche Information zu erhalten. Immer dann, wenn die vorgegebene Ordnung - beispielsweise der Buchhaltung oder des Rechts - und das System der vorhandenen Anlage (Hardware) dem Programmablauf eine zwangsläufige, einengende Richtung geben, wird die Möglichkeit eigenschöpferischer Tätigkeit bei der Aufbereitung des Stoffes und seiner Darstellung eingeschränkt, mag es auch beim Auffinden des Algorithmus unterschiedliche Lösungswege geben. Auch die übereinstimmende Überzeugung der Parteien des Rechtsstreits von der Urheberrechtsschutzfähigkeit des Programms der Klägerin vermag das Gericht nicht seiner Aufgabe zu entheben, den Werkcharakter selbständig zu prüfen. Es handelt sich hierbei um einen Syllogismus, der der Parteidisposition entzogen ist.

5. a) Bei der Entscheidung über den geltendgemachten Urheberrechtsschutz für Programme ist der Gegenstand des geschützten urheberrechtlichen Werks im einzelnen festzustellen. Die Schutzfähigkeit des auf einem Magnetträger, einer Diskette gespeicherten Programms läßt sich nicht schon damit begründen, daß die Systemanalytiker die Aufgabenstellung wie die Problemanalyse als ein Sprachwerk von geistig schöpferischer Qualität erstellt haben; zu den verschiedenen Abschnitten urheberrechtsschutzfähigen Schaffens bei der Programmerstellung vgl. insbesondere Köhler a.a.O. Seite 10 ff" 57 ff.; Wittmer a.a.O. Seite 35 ff. Der Programmierer übernimmt bei der Erstellung des Primärprogramms nicht notwendigerweise die urheberrechtsschutzfähige Formgebung des Datenflußplans. Beschränkt er sich darauf, bestimmte Verarbeitungsschritte in bestimmter Reihenfolge zu übernehmen, so macht er möglicherweise nur vom Inhalt des Datenflußplans der erarbeiteten Lehre Gebrauch, ohne dessen urheberrechtlich relevante Formgebung, auch nur im Sinne einer Bearbeitung gemäß ° 23 UrhRG, selbst zu nutzen. Die Übernahme der Lehre, auf welche Weise, in welcher Abfolge die Verarbeitungsschritte zur Lösung eines bestimmten Problems geschaltet werden, bleibt urheberrechtlich ebenso folgenlos, wie die Befolgung der Anweisung einer Gebrauchsanweisung für die Benutzung eines Geräts, mag diese auch in einer urheberrechtschutzfähigen Form abgefaßt sein.

b) Wird dem urheberrechtlichen Schutzbegehren die endgültige maschinencodierte Programmfassung zugrundegelegt, so bedarf es der Feststellung, daß darin sich die Werkform verkörpert, wie sie vom Systemanalytiker oder des Programmpakets in einer Programmliste vom Programmierer geschaffen wurde. Das Quellenprogramm, der Ausdruck oder auch nur die Bildschirmanzeige können geeignete Mittel sein, die persönliche geistig schöpferische Qualität bei der Auswahl und Anordnung des verarbeitenden Stoffes festzustellen. In der Regel wird man davon ausgehen können, daß entweder eine urheberrechtsschutzfähige Auswahl und Anordnung der Daten durch den Systemanalytiker über den Datenflußplan oder den Programmablaufplan auf die Erstellung des Primärprogramms durchschlägt, wie das Drehbuch Grundlage für den Film ist, Ulmer, Der Urheberrechtschutz wissenschaftlicher Werke und so weiter, Seite 17. Es kann aber auch so sein, daß das Primärprogramm eine unabhängige eigenständige urheberrechtliche Qualität aufweist, die sich im maschinencodierten Programm manifestiert, vgl. hierzu Koehler a.a.O. Seite 77. c) Meist wird die Frage nach der urheberrechtlichen Qualität des Rechenprogramms bei der vorletzten Entwicklungsstufe, dem Primärprogramm oder sog. Quellenprogramm anknüpfen können, da jedenfalls hierin der Werkcharakter seinen Niederschlag gefunden haben muß. Ob er auch schon in früheren Entwicklungsstufen, bei der Erstellung des Datenflußplans oder (erst) beim Programmlaufplan vorhanden war und durch das Primärprogramm lediglich eine Umgestaltung oder Bearbeitung unterzogen wurde, wird meist unerörtert bleiben können. Eine differenzierende Betrachtung, in welchem Bereich des Programmablaufs das festgelegte urheberrechtsschutzfähige Werk geschaffen wurde, durch einen betriebsexternen Systemanalytiker oder durch einen betriebsinternen Programmierer, wird aber dann erforderlich, wenn Streit über die Urheberschaft aufkommt, die Fragen der Werkverbindung und der Miturheberschaft bedeutsam werden und Vergütungsprobleme die Feststellung der Anteile der einzelnen Beteiligten erfordern. Über die notwendige, zergliedernde' Betrachtungsweise kann nach dem geltenden Urheberrecht nicht hinweggegangen werden mit dem Hinweis, bei der Softwareerstellung handele es sich um einen dynamischen, zielbewußten Schöpfungsprozeß mit fließenden Entwicklungsstufen, der auf ein einheitliches Werk ausgerichtet sei, vgl.

Wittmer a.a.O. Seite 39 ff., 43; Ulmer/ Kolle a.a.O. 493 f. Diese wirtschaftlich-technische Gegebenheit kann jedoch nicht übersehen werden; sie gibt zugleich zu bedenken, ob das Urheberrecht in allen seinen Phasen, insbesondere mit seinem ausgeprägten Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts, Grundlage des Rechtsschutzes für Computerprogramme bleiben soll oder nicht doch eine sondergesetzliche, mehr formalisierende Regelung angebracht erscheint."

Anmerkung:

Dem Urteil ist hinsichtlich der Ausführungen zur Urheberrechtsfähigkeit von DV-Programmen weitestgehend zuzustimmen. Das Gericht kann sich nur mit Hilfe der EDV-Literatur klug machen (um dann dem Sachverständigen die richtigen Fragen zu stellen und endgültig klug zu werden). Und wenn die Juristen in der Literatur ihre Erfahrungen aus Gesprächen mit EDV-Leuten zusammenfassen, in welchen Schritten die Entwicklung von Programmen abläuft und was für "Künstler" die EDV-Leute doch seien, so müssen Gerichte von diesem Bild des Programmentwicklers ausgehen. Das OLG ist aber zu Recht vorsichtig bei der Frage des schöpferischen Gehalts von Programmen.

Es ist heute stärker danach zu differenzieren, ob und gegebenenfalls welche Methode des Softwareengineerings angewendet wird. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Bedeutung der Dateien. Jackson leitet zum Beispiel den gesamten Aufbau eines Programms von der Datenstruktur ab, die wiederum aus der Aufgabenstellung abgeleitet wird. Da ist von vorn bis hinten kaum Freizaum gegeben: Das Erfordernis, große Mengen an Datenfeldern in Dateien zu ordnen, begrenzt innerhalb des Softwareengineerings den Freiheitsraum.

Was die Aufstellung des Datenflußplans anbelangt, so muß klargestellt werden, daß dieser neben der Erstellung des Programmablaufplans steht. Es ist keinesfalls so, daß der Datenflußplan in den Programmablaufplan transformiert werden würde.

Was die Kodierung (Erstellung des Primärprogramms) anbelangt, so ist erst einmal nach deren Inhalt zu fragen. Manche verstehen darunter das reine Übertragen des (detaillierten) Programmablaufplanes (oder einer ähnlichen Darstellung bei einer Methode des Softwareengineerings) in eine Programmiersprache. Dann besteht fast keine schöpferische Freiheit mehr. Andere verstehen darunter aber auch die Detaillierung eines nicht ganz so feinen Programmablaufplanes (oder einer Darstellung nach einer anderen Darstellungsmethode) sowie das Umsetzen in eine Programmiersprache. Auch dann ist nicht viel Freiraum gegeben.

Um einen Einblick in die Frage der Freiheit eines Programmierers auf der Ebene der endgültigen Detallierung des Programmablaufplanes und des sich anschließenden Kodierens zu geben, sei darauf hingewiesen, daß eine starke Richtung des Softwareengineerings dahingeht, nur noch vier Codierelemente zuzulassen:

- Element (ein Befehl)

- Sequenz (ein Befehl hinter dem anderen) - Auswahl (zwischen mehreren Alternativen)

-Schleife (Wiederholung einer Befehlsfolge).

Damit soll nicht die - möglicherweise schöpferische - Leistung derjenigen herabgewürdigt werden, die Programmsysteme entwerfen; es soll nur klargestellt werden, daß es sich bei der fortlaufenden Detaillierung der Arbeiten immer mehr nur um geistiges Handwerk handelt, dessen Regeln bei ordentlicher Vorgehensweise festgelegt sind. Wenn ein "Gewebe" schöpferisch erarbeitet wird, dann geschieht dies im Entwurf. Vorgabe dafür ist die Bestandsaufnahme in der der Bedarfträger äußert, was er wünscht. Dieses "Was" wird dann in ein Dokument umgesetzt, das das "Wie" darstellt (Entwurf). Dann erst wird ein Programmablaufplan erarbeitet. Die Tatsache, daß der Entwurf erforderlich ist, weist darauf hin, daß nicht die Bestandsaufnahme im folgenden umgesetzt wird, also im urheberrechtlichen Sinne bearbeitet werden würde.