Die Quellensteuer im Überblick

10.03.1989

Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 1990 wurden unter anderem auch eine Reihe von Maßnahmen zur Erfassung von Kapitaleinkünften verabschiedet. Im Mittelpunkt steht dabei die Einführung einer zehn. prozentigen Kapitalertragssteuer auf , inländische Zinserträge ab 1989, die meistens als Quellensteuer bezeichnet wird. Abzugspflichtig sind Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren wie Schuldverschreibungen des Bundes, Disagio-Anleihen, Null-Cupon-Anleihen und Bundesschatzbriefe Typ B sowie Fremdwährungsanleihen, Zinsen aus Einlagen und Guthaben bei inländischen Kreditinstituten und aus Investment-Anleihen.

Nicht von den neuen Regelungen betroffen sind unter anderem ausländische Kapitalerträge, Erträge aus bestimmten Förderungspapieren und aus Investmentzertifikaten, Zinsen aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist sowie aus Sichteinlagen, staatlich geförderten Bauspareinlagen und Kleinguthaben.

Die Kapitalertragssteuer stellt eine Steuervorauszahlung dar, die auf die endgültige Einkommenssteuerschuld angerechnet wird. Die Bank behält von jeder abzugspflichtigen Zinsgutschrift 10 Prozent Kapitalertragssteuer ein und führt diese ohne Angabe von Namen oder Kontonummer an das Finanzamt ab.

Hier ist darauf hinzuweisen, daß private Kapitaleinkünfte nach wie vor nur einkommenssteuerpflichtig sind, wenn und soweit sie Insgesamt den Sparer-Freibetrag von 300 Mark sowie den Werbungskostenpauschalbetrag von 100 Mark im Jahr überschreiten.

Zu dem von der Quellensteuer freigestellten Personenkreis zählen beispielsweise Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 24000 Mark (bei Verheirateten 48000 Mark). die ja auch nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden. Von der Zinsabgabepflicht ausgenommene Personen erhalten vom Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung, die in der Regel drei Jahre gültig ist.