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BGH billigt Scheinpreise für Handys

08.10.1998
Von Michael Hufelschulte
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MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Handys dürfen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Scheinpreisen von beispielsweise einer Mark angeboten werden. Die Händler müssen in ihrer Werbung aber ausdrücklich darauf hinweisen, daß damit der Abschluß eines Mobilfunkvertrags verbunden ist. Aufgelistet werden sollen ferner die Anschlußkosten, die monatliche Grundgebühr, die Mindestlaufzeit des Vertrages und alle Gesprächstarife.