Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsräte haben ein Recht auf Internet

20.03.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Welche Sachmittel die Arbeitnehmervertretung vom Arbeitgeber verlangen darf, sagt Dr. Norbert Pflüger.

Im Betriebsverfassungsgesetz regelt § 40 Abs. 1, dass der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen hat. § 40 Abs. 2 BetrVG stellt zudem klar, dass er im erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen hat. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Betriebsrat von seinem Arbeitgeber den Zugang zu Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen gefordert. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 17. April 2010 (Az.: 7 ABR 80/08) diesen Anspruch im Ergebnis bejaht.

Zu einem modernen Betriebsratsgremium gehört nicht nur ein Büro, sondern auch eine eigene eMail-Adresse.
Zu einem modernen Betriebsratsgremium gehört nicht nur ein Büro, sondern auch eine eigene eMail-Adresse.
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Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass Internet und E-Mail-Adressen inzwischen zur betrieblichen Informations- und Kommunikationstechnik zählen und hat weiterhin anerkannt, dass sie grundsätzlich jedem Mitglied des Betriebsrats zustehen. Anders als noch in seiner früheren Rechtsprechung prüft das Gericht nun nicht mehr, ob das vom Betriebsrat begehrte Sachmittel objektiv erforderlich ist. Die Prüfung und Entscheidung, welche Sachmittel für seine Arbeit notwendig sind, ist Aufgabe des Betriebsrates.

Der Betriebsrat muss nicht mehr darlegen und beweisen, für welche seiner Aufgaben er Informationen aus dem Internet oder die Benutzung von E-Mail-Adressen konkret benötigt. Das Gericht hat anerkannt, dass dem Internet umfassende Informationen zu betriebsratsrelevanten Themen entnommen werden können. Damit besteht für jedes Betriebsratsmitglied ein anzuerkennendes Bedürfnis, sich im Internet für seine Tätigkeit kundig zu machen. Da auch die Kommunikation zu externen Dritten grundsätzlich zur Aufgabe des Betriebsrats gehört, hält das Gericht E-Mail-Adressen für einzelne Betriebsratsmitglieder für erforderlich.

Eingeschränkt werden kann der Anspruch des Betriebsrats auf Sachmittel durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers. Geltend machen kann dieser grundsätzlich eine Begrenzung der Kosten, die Wahrung besonderer Geheimhaltungsinteressen sowie die Gefahr des Missbrauchs. Dabei ist jedoch das betriebsübliche und das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau zu berücksichtigen.

Keine unverhältnismäßig hohe Kosten

Das BAG hat in dem vorliegenden Fall entgegenstehende Interessen des Arbeitgebers nicht erkannt. Es konnte weder unverhältnismäßig hohe Kosten noch einen unzumutbaren administrativen Aufwand des Arbeitgebers feststellen. Auch die vom Arbeitgeber befürchteten Störungen durch Viren oder Hackerangriffe konnten dem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegengehalten werden, weil die weiteren im Unternehmen benutzten Computer ohnehin bereits geschützt werden mussten.

Obschon das Gericht ausführt, dass sich insgesamt eine schematische Lösung der Frage nach einem Anspruch auf Zugang zum Internet sowie die Erteilung besonderer E-Mail-Adressen verbietet, dürfte sich aufgrund der Entscheidung des BAG grundsätzlich ein Anspruch der Arbeitnehmervertretungen auf den Zugang zum Internet sowie eigener E-Mail-Adressen für sämtliche Betriebsratsmitglieder ergeben. Dies wird man aufgrund der allgemeinen Formulierung des 7. Senats auch für Betriebe mit mehr als drei Betriebsratsmitgliedern bejahen müssen.

Darüber hinaus hat das BAG die Erforderlichkeit eines Internetzugangs bereits in seinen Entscheidungen vom 20. Januar 2010, Az.: 7 ABR 97/08 sowie vom 17. Februar 2010, Az.: 7 ABR 81/09 bestätigt. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Norbert Pflüger ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. - www.vdaa.de Dr. Norbert Pflüger, c/o Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Kaiserstraße 44, 60329 Frankfurt am Main, Tel.: 069 242689-0, E-Mail: info@k44.de, Internet: www.k44.de