Registrierung "alter" Verarbeitungen bis 1. 4. 80

April, April . . .

27.06.1980

Am 1. 4. 80 lief die Frist zur Registrierung sogenannter "alter" Verarbeitungen - das sind solche, die am 1. 1. 80 bereits in Betrieb waren - ab. Die Frist betrifft allerdings nur Verarbeitungen, in denen nicht Daten aus Vertragsverhältnissen verarbeitet werden.

Daher scheint es auch verfrüht, über die Säumigkeit österreichischer Unternehmer beim Registrieren zu klagen, wie dies in den vergangenen Wochen wiederholt geschah. Denn man kann wohl davon ausgehen, daß in den meisten Unternehmen nur Daten von Betroffenen verarbeitet werden, mit denen eine Vertragsbeziehung besteht oder bestand. Für diese sogenannten Verarbeitungen für eigene Zwecke ist auch die Betroffeneninformation ein geeignetes Mittel zur Erfüllung der Publizitätsverpflichtung des DSG. Und dafür steht nun ein Zeitraum bis (mindestens) zum 1. 1. 81 zur Verfügung, wobei bis dahin aber auch jederzeit der Entschluß zur Registrierung gefaßt werden kann.

Das Zögern bei der Registrierung ist sowohl die verständliche Reaktion der österreichischen Unternehmen angesichts der erheblichen Rechtsunsicherheit über den Umfang der Registereingabe und die von der Registerbehörde einforderbaren Unterlagen. Zusätzlich entstanden auch noch Zweifel an der Sicherheit der Daten, die bei der Registerbehörde gehortet werden. Angestellte einer Datenschutz-Beratungs-Firma wollen jedenfalls einen unangemeldeten und ungestörten "Karfreitagzauber" in den Räumen des DV-Registers veranstaltet haben.

Zweifelhaft ist auch, ob die Frist zur Betroffeneninformation am 1. 1. Oder 31. 12.81 endet Gemäß den Übergangsbestimmungen ° 58 (3) können Verarbeitungen für eigene Zwecke bis zum 1.1. 81 ohne Anwendung des ° 22 der die Betroffeneninformation enthält, fortgeführt werden.

Andererseits sind Daten von Betroffenen, d e nicht informiert wurden, gemäß ° 58 (4) erst am 1. 1. 82 zu löschen. Dies müßte auch für die Erfüllung der Informationspflicht die entsprechende zusätzliche Frist einräumen.

Von einer Unzulässigkeit der Verarbeitung bis dahin kann auch nicht gesprochen werden, denn

- die Zulässigkeit der Verarbeitung ist nur vom berechtigten Zweck des Rechtsträgers und der Beachtung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abhängig (° 17), und

- für die Alternative in der Publizitätsverpflichtung wird ausdrücklich gesagt, daß mit der Registrierung ".. allfälligen behördlichen Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der "Verarbeitung nicht vorgegriffen" wird (° 47 (5)). Somit wird ein Zusammenhang von Zulässigkeit und Publizität sogar verneint.

Die Meinung hat also sehr wohl etwas für sich, daß zwischen Informationen und Registrierung bis Ende 1981 gewählt werden kann. Dies wohlgemerkt nur dort, wo die Wahlmöglichkeit besteht, also bei Verarbeitung für eigene Zwecke. Und wo die Übermittlungsbeschränkungen der Nicht-Registrierung tragbar sind.

Erich Surböck ist Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung.