Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 1

Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts

02.02.2010 von Renate Oettinger
Mit diesem Beitrag beginnt eine Serie von Michael Henn und Christian Lentföhr zu den wichtigsten Themen des Arbeitsrechts. Teil 1 befasst sich mit den Rechtsquellen des Arbeitsrechts.

Maßgebliche Rechtsquellen des Individualarbeitsrechtes ist bis heute das Bürgerliche Gesetzbuch. Damit gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Der Dienstvertrag, § 611 ff. BGB bildet den Grundtypus der Vertragsbeziehungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien.

H. Kalfar
Foto: Fotolia, H. Kalfar

Durch die Einbindung in das BGB geht der gesamte Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, so die Bestimmungen zur Auslegung und zum Zugang von Willenserklärungen, die Regelungen zur Geschäftsfähigkeit sowie zur Anfechtung von Willenserklärungen und die Grundsätze über das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages. Mit der Aufnahme des Gesetzes über allgemeine Geschäftsbedingungen in das Bürgerlichen Gesetzbuch gelten dessen Vorschriften auch im Arbeitsrecht.

Kollektivrechtliche Regelungen

Neben der individualvertraglichen Regelung besteht das kollektive Arbeitsrecht, namentlich

- das Tarifrecht

- das Betriebsverfassungsrecht

- die verschiedenen Gesetze über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen

Die im Rahmen des kollektiven Arbeitsrechts regierenden Körperschaften (Gewerkschaften und Betriebsräte auf der Arbeitnehmerseite sowie Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände auf der Arbeitgeberseite) haben durch den Gesetzgeber die Befugnis verliehen bekommen, verbindliches Arbeitsrecht zu schaffen. Die gesetzlich sanktionierten Tarifverträge sind eine wichtige Rechtsquelle des Arbeitsrechts.

Schutzgesetze

Der Gesetzgeber will den Arbeitnehmern in bestimmten Bereichen besonderen gesetzlichen Schutz zukommen lassen. Die ersten Regelungen finden sich in der Gewerbeordnung sowie im HGB. Wichtige gesetzliche Regelungen traten hinzu in den Bereichen

- Gesundheitsschutz,

- Arbeitsschutz,

- Frauenarbeit- und Mutterschutz,

- Jugendarbeitsschutz,

- Schwerbehindertenschutz

Tarifverträge

Tarifverträge kommen zur Anwendung,

- wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist, um bestimmte Lücken des Arbeitsvertrages zu füllen, oder

- wenn der Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wurde oder

die Parteien tarifgebunden sind kraft Mitgliedschaft in der zuständigen Gewerkschaft und in der entsprechenden Innung oder im entsprechenden Arbeitgeberverband.

Tarifverträge haben eine relativ lange Laufzeit und gelten in der Regel auch über einen Austritt aus dem entsprechenden Verband hinaus fort.

Tarifverträge regeln die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, wie zum Beispiel

- regelmäßige Arbeitszeitverteilung

- Mehrarbeit

- Kurzarbeit

- Arbeitsverhinderung

- Urlaub (Zum Urlaubsrecht lesen Sie auch den Beitrag "Übertragung oder finanzielle Abgeltung bei Krankheit")

- Urlaubsvergütung

- Allgemeine Arbeitsbedingungen

- Berechnung des Arbeitsverdienstes

- Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen. (oe)

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de